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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bielefeld entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) bei der Beauftragung eines Buchsachverständigen für die Erstellung eines Buchauszugs auch einen nicht am Sitz des Unternehmers (U) ansässigen Sachverständigen wählen darf, sofern die Kosten verhältnismäßig sind. Die entstandenen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Tagegelder gelten als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Erstattung der Kosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Tagegeld) für einen von ihm beauftragten, nicht am Sitz des U ansässigen Buchsachverständigen. Dies ergibt sich aus der gerichtlichen Ermächtigung des HV, einen Buchauszug durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen (§ 87c HGB i. V. m. Zwangsvollstreckungsrecht).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass die Kosten für den externen Buchsachverständigen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzuerkennen sind. Der HV ist nicht verpflichtet, einen am Sitz des U ansässigen Sachverständigen zu beauftragen, sondern darf einen Vertrauenssachverständigen wählen, solange die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf folgende Argumente:
- Notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung: Die Kosten für den Sachverständigen sind erforderlich, um den Buchauszug zu erstellen, und fallen damit unter die erstattungsfähigen Vollstreckungskosten.
- Wahlfreiheit des HV: Der HV hat das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens zu beauftragen, sofern er durch Gerichtsbeschluss hierzu ermächtigt wurde.
- Verhältnismäßigkeit: Zwar muss der HV als Gläubiger die Interessen des U (Schuldner) wahren und unverhältnismäßig hohe Kosten vermeiden. Allein der Umstand, dass ein lokaler Sachverständiger günstiger gewesen wäre, rechtfertigt jedoch keine Ablehnung der Kosten.