zur AA des HV nach englichem Recht vgl. Hagemeister, Der Handelsvertreter im englischen Recht und seine Ansprüche bei Beendigung des Vertretervertrages, 2003, S. 174 ff. (indemnity), S. 208 ff. (compensation)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der High Court of Justice (Queen’s Bench Division) entscheidet, dass bei der Berechnung der Ausgleichszahlung für einen ausgeschiedenen Handelsvertreter nach Sec. 17 CAR nicht pauschal ein französisches Tarifsystem (basierend auf Provisionen der letzten zwei oder drei Jahre) angewendet werden darf. Stattdessen ist eine individualisierte Einzelfallprüfung erforderlich, wobei die Brutto- und nicht die Nettobeträge zugrunde zu legen sind. Ein starres Tarifsystem führe zu Ungerechtigkeiten.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein ausgeschiedener Handelsvertreter (HV) begehrt eine Ausgleichszahlung vom Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) gemäß Sec. 17 Commercial Agents Regulations (CAR). Streitig ist die Berechnungsmethode der Entschädigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verneint die Anwendung des französischen Tarifsystems (Berechnung nach Provisionen der letzten zwei Jahre oder Durchschnitt der letzten drei Jahre). Stattdessen ist eine individuelle Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, wobei Bruttobeträge (nicht Netto) maßgeblich sind.
c) Begründung: Ein starres Tarifsystem sei mit Sec. 17 CAR unvereinbar, da es zu Ungerechtigkeiten führe. Die Vorschrift erfordere eine flexible, am konkreten Fall ausgerichtete Berechnung, um die besonderen Umstände des Handelsvertreterverhältnisses angemessen zu berücksichtigen.