Im Streitfall war der HV - ein Mehrfirmenvertreter - vom U mit dem exklusiven Vertrieb von Nahrungsmittelprodukten für das Gebiet indischer Ozean beauftragt worden. Nach einigen Jahren Vertragsdauer sah sich der HV einer Konkurrenz von Parallelimporten durch gebietsansässige Unternehmen ausgesetzt, die direkt bei dem in Frankreich ansässigen U bestellten und die die Vertragsprodukte um bis zu 30 % billiger anboten. Die auf außerordentliche gerichtliche Vertragsauflösung (résiliation) und Schadensersatz gerichtete Klage des HV gegen den U wurde von der Cour d'appel Paris als Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen, dem U könne mangels Veranlassung oder Förderung der Parallelimporte kein vertragswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Sie seien nicht gehalten, in den freien Wettbewerb zwischen dem HV und den Direkteinkäufern einzugreifen. Die Cour de cassation hob das Urteil auf.
Art. 4 F-HVG hat den folgenden Wortlaut:
(1) Die zwischen den HV und den U eingegangenen Verträge werden im gemeinsamen Interesse der Parteien geschlossen.
(2) Die Beziehungen zwischen dem HV und dem U unterliegen dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie einer gegenseitigen Informationspflicht.
(3) Der U hat dem HV die erforderliche Unterstützung für die Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit zu gewähren.
zur Preishoheit des U vgl. OLG München, 27.02.1974 LS 1 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die französische Cour de Cassation entscheidet, dass der Unternehmer (U) nach Art. 4 des Handelsvertretergesetzes (FHVG) verpflichtet ist, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Handelsvertreter (HV) den Absatz der Ware zu konkurrenzfähigen Preisen zu ermöglichen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U), dass dieser ihm den Absatz der Ware durch konkrete Maßnahmen zu konkurrenzfähigen Preisen ermöglicht. Diese Verpflichtung leitet sich aus Art. 4 des französischen Handelsvertretergesetzes (FHVG, Gesetz Nr. 91-593 vom 25.6.1991) ab.
b) Was hat das Gericht entschieden? Die Cour de Cassation bestätigt, dass der Unternehmer (U) verpflichtet ist, aktiv dafür Sorge zu tragen, dass der HV die Ware zu marktüblichen, wettbewerbsfähigen Preisen verkaufen kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf Art. 4 FHVG, der eine Pflicht des Unternehmers zur Unterstützung des Handelsvertreters begründet. Diese Unterstützung umfasst insbesondere die Gewährleistung von konkurrenzfähigen Preisen, um dem HV den Absatz zu erleichtern. Ohne solche Maßnahmen wäre der HV in seiner Tätigkeit unangemessen benachteiligt.