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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) hat Anspruch auf Provision für alle Geschäfte in seinem zugewiesenen Bezirk – einschließlich Börsengeschäfte –, selbst wenn der Unternehmer (U) den Kundenort nicht kennt oder die Geschäfte über einen Handelsmakler (HM) abwickelt. Eine Ausnahme gilt nur bei ausdrücklicher vertraglicher Regelung.
Zusammenfassung der Entscheidung (IHK Hamburg, 12.03.1953):
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für Börsengeschäfte, die im ihm zugewiesenen Bezirk getätigt wurden. Der U wendet ein, dass die Geschäfte über einen Handelsmakler (HM) abgeschlossen wurden und er den Kundenort nicht kannte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt den Provisionsanspruch des HV:
- Alle Geschäfte im Bezirk des HV – auch Börsengeschäfte (unabhängig von Lieferzeitpunkt oder Vermittlung durch Dritte) – sind provisionspflichtig.
- Selbst wenn der U den Kundenort nicht kennt, bleibt der Anspruch bestehen.
- Nur durch ausdrückliche vertragliche Ausschlussklausel (z. B. für HM-vermittelte Geschäfte) kann der U die Provisionspflicht vermeiden.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Bezirkszuweisung im HV-Vertrag umfasst alle Geschäfte im Gebiet, unabhängig von der Art (Direkt-/Termingeschäfte) oder der Vermittlungsform.
- Der Schutzzweck des HV-Vertrags gebietet, dass der HV für alle bezirksrelevanten Geschäfte entlohnt wird.
- Der U trägt das Risiko der doppelten Courtage (HM + HV-Provision), wenn er keine klare vertragliche Regelung trifft.