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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LSG Baden-Württemberg, 24.09.2008 - L 5 R 4034/07 -; SG Reutlingen, 13.07.2007 - S 8 R 4013/05 -; zu der Entscheidung vgl. Dankelmann, jurisPR-SozR 17/2010 Anm. 3

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV), der neben seiner selbstständigen Tätigkeit auch abhängig beschäftigt ist, rentenversicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist, wenn er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Die abhängige Beschäftigung wird dabei nicht als weiterer Auftraggeber gewertet, sondern die Tätigkeiten sind getrennt zu betrachten. Mehrfachversicherungen (z. B. aus Beschäftigung und Selbstständigkeit) sind zulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Handelsvertreter (HV), der sowohl selbstständig als auch abhängig beschäftigt ist.
  • Beklagter: Die Deutsche Rentenversicherung.
  • Streitgegenstand: Der HV wehrt sich gegen die Rentenversicherungspflicht für seine selbstständige Tätigkeit als HV, da er daneben noch eine abhängige Beschäftigung ausübt.
  • Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Rentenversicherungspflicht für „arbeitnehmerähnliche“ Selbstständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BSG bestätigt die Rentenversicherungspflicht des HV für seine selbstständige Tätigkeit, unabhängig von seiner parallelen abhängigen Beschäftigung.

  • Die abhängige Beschäftigung zählt nicht als weiterer Auftraggeber im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
  • Selbstständige und abhängige Tätigkeiten sind getrennt zu beurteilen.
  • Eine Mehrfachversicherung (z. B. aus Beschäftigung und Selbstständigkeit) ist möglich und zulässig.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung des Begriffs „Auftraggeber“:

    • Der Begriff bezieht sich nur auf selbstständige Tätigkeiten (§ 2 SGB VI regelt ausschließlich Selbstständige).
    • Eine abhängige Beschäftigung scheidet als „Auftraggeber“ aus, da sie kein selbstständiges Vertragsverhältnis darstellt.
  2. Systematische Argumente:

    • § 2 SGB VI erfasst nur Selbstständige, nicht abhängig Beschäftigte.
    • Eine Vermischung beider Tätigkeitsformen würde den Anwendungsbereich der Norm sprengen.
  3. Schutzzweck der Norm:

    • § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI soll sozial schutzbedürftige Selbstständige (z. B. HV mit nur einem Auftraggeber) in die Rentenversicherung einbeziehen.
    • Die Typisierung (formale Tatbestandsmerkmale wie „Tätigkeit für einen Auftraggeber“) ersetzt eine individuelle Prüfung der Schutzbedürftigkeit.
    • Selbst wenn der HV durch seine abhängige Beschäftigung bereits abgesichert ist, ändert dies nichts an der formalen Versicherungspflicht für die selbstständige Tätigkeit.
  4. Mehrfachversicherung:

    • Das Gesetz erlaubt Mehrfachversicherungen (z. B. aus Beschäftigung und Selbstständigkeit).
    • Beitragspflichtig ist das zusammengefasste Einkommen (Arbeitsentgelt + Arbeitseinkommen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 22 Abs. 2 SGB IV).
    • Für Existenzgründer gibt es Befreiungsmöglichkeiten (§ 6 Abs. 1a SGB VI), aber keine generelle Ausnahme für Nebenberufliche.

Kernaussage: Die Rentenversicherungspflicht eines Handelsvertreters nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI hängt ausschließlich von seiner selbstständigen Tätigkeit ab. Eine parallele abhängige Beschäftigung beeinflusst diese Beurteilung nicht und führt ggf. zu einer zulässigen Mehrfachversicherung.

KI INHALT
"BSG: Handelsvertreter unterliegen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI, auch bei Nebentätigkeiten. Auftraggeberbegriff erfasst nur selbstständige Tätigkeiten. Mehrfachversicherung möglich."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rentenversicherungspflicht
Scheinselbständigkeit
Abgrenzung HV / AN
Versicherungspflicht aus selbstständiger Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
Arbeitgeber einer abhängigen Beschäftigung neben einer selbstständigen Tätigkeit kein weiterer Arbeitgeber
FUNDSTELLE
SGb 10, 24
RdW 10, 317
AuA 10, 479
DStR 10, 1141
SozR 4-2600 § 2 Nr. 13
V&S 11, 12
USK 09-108
rv 10, 99
FA 10, 224 LS
WzS 10, 252 LS
NORM
§ 7 Abs. 4 SGB IV 2000
§ 22 Abs. 2 SGB IV
§ 1 SGB VI
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI
§ 5 Abs. 2 SGB VI
REDAKTION
Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.11.2009
AKTENZEICHEN
B 12 R 7/08 R
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
17.06.2024