Vorinstanz ArbG Rosenheim, 19.09.2006 - 5 Ca 499/06 -; zu der Entscheidung vgl auch Langohr-Plato, jurisPR-ArbR 28/2007 Anm. 1; zur Wertgleichheit vgl. auch Reich/Rutzmoser, DB 07, 2314
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entschieden am 15.03.2007 (4 Sa 1152/06), dass eine Entgeltumwandlungsvereinbarung für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) unwirksam ist, wenn die umgewandelten Gehaltsanteile in eine gezillmerte Rückdeckungs-Lebensversicherung fließen, da dies gegen das Gebot der Wertgleichheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG) verstößt. Der Arbeitnehmer (AN) kann in diesem Fall die Rückzahlung der umgewandelten Entgeltbestandteile verlangen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Arbeitnehmer (AN), der gegen seinen Arbeitgeber (AG) klagt.
- Begehren: Feststellung, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung unwirksam ist und Rückzahlung der umgewandelten Gehaltsanteile (6.230 €) abzgl. des Rückkaufswerts der Lebensversicherung (639 €).
- Rechtsgrundlage:
- Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG (Wertgleichheit der Versorgungsanwartschaft mit umgewandeltem Entgelt).
- Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG (Unabdingbarkeit der Wertgleichheit).
- Unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB (AGB-Kontrolle).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Entgeltumwandlungsvereinbarung ist unwirksam, weil die verwendete gezillmerte Rückdeckungs-Lebensversicherung keine wertgleiche Versorgungsanwartschaft gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG garantiert.
- Der ursprüngliche Vergütungsanspruch des AN lebt wieder auf (Rückabwicklung).
- Der AG muss die umgewandelten Beträge (6.230 €) zurückzahlen, abzgl. des tatsächlichen Rückkaufswerts der Versicherung (639 €).
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c) Begründung des Gerichts:
Verstoß gegen die Wertgleichheit (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG):
- Bei gezillmerten Tarifen werden zunächst Abschluss- und Verwaltungskosten von den Beiträgen abgezogen, bevor ein Deckungskapital aufgebaut wird.
- Folge: In den ersten ca. 20 Jahren liegt der Rückkaufswert unter den eingezahlten Beiträgen (im Streitfall: 639 € nach 3 Jahren bei 6.230 € Einzahlung).
- Dies widerspricht dem Grundsatz der Wertgleichheit, da der AN keine äquivalente Gegenleistung erhält.
Unwirksamkeit der Entgeltumwandlung (§ 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG):
- Die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung ergibt sich daraus, dass die Zillmerung die gesetzliche Wertgleichheit von Anfang an vereitelt.
AGB-Kontrolle (§ 307 BGB):
- Die Vereinbarung benachteiligt den AN unangemessen, da sie einseitig die Interessen des AG/Versicherungsträgers bevorzugt.
- Die Portabilität der bAV (§ 4 BetrAVG) wird unterlaufen, da bei Arbeitsplatzwechsel der AN keinen angemessenen Übertragungswert erhält.
Rückabwicklung:
- Da die Vereinbarung unwirksam ist, lebt der ursprüngliche Lohnanspruch wieder auf (§ 611 BGB).
- Der AN kann die Rückzahlung der umgewandelten Beträge verlangen, abzgl. des Rückkaufswerts (hier: 639 €).
Kernaussage: Gezillmerte Lebensversicherungen in der arbeitnehmerfinanzierten bAV sind unzulässig, weil sie gegen das Wertgleichheitsgebot verstoßen und den AN unangemessen benachteiligen. Die Entgeltumwandlung ist in solchen Fällen unwirksam, und der AN hat Anspruch auf Rückzahlung seiner Gehaltsanteile.