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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Kündigung, die von einem Prokuristen und einem Dritten unterzeichnet ist, ohne dass die Gesamtprokura ordnungsgemäß vertreten wurde, nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden kann.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Kläger) wehrt sich gegen eine Kündigung, die von nur einem von zwei Gesamtprokuristen gemeinsam mit einem Dritten unterzeichnet wurde. Er stützt sich darauf, dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Vertretung der Gesamtprokura unwirksam ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass die Kündigungserklärung in diesem Fall nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisbar ist, da sie nicht von beiden Gesamtprokuristen oder einer ordnungsgemäß delegierten Person unterzeichnet wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass bei einer Gesamtprokura beide Prokuristen gemeinsam handeln müssen, um die Gesellschaft wirksam zu vertreten. Eine Delegation der Kündigungsbefugnis an Dritte ist zwar möglich, aber nur, wenn dies klar und eindeutig erfolgt. Da im vorliegenden Fall das Kündigungsschreiben nur von einem Prokuristen und einem Dritten unterzeichnet wurde, fehlt es an der erforderlichen Legitimation. Der Empfänger der Kündigung kann diese daher nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen, da der Unterzeichnende keine ausreichende Vollmacht nachweisen konnte.