Vorinstanzen OLG Braunschweig, 28.06.1979 - 2 U 13/79 -; LG Braunschweig, 01.12.1978 - 3 O 167/78 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Maklerleistung nur dann als entgeltlich anzusehen ist, wenn die Umstände die Prognose rechtfertigen, dass der Makler seine Tätigkeit bei fehlender Provision (hier: Verkäuferprovision) nicht erbringen würde. Liegt eine solche Erwartung vor, trägt der Auftraggeber die Beweislast für eine etwaige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (hier: Verkäufer) eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit. Streitig ist, ob die Leistung des Maklers entgeltlich oder unentgeltlich erbracht wurde. Der Makler stützt seinen Anspruch auf die Umstände, die darauf hindeuten, dass er ohne Provision nicht tätig geworden wäre.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar, dass eine Maklerleistung nur dann als entgeltlich gilt, wenn die Umstände die Prognose zulassen, dass der Makler seine Tätigkeit bei fehlender Provision unterlassen hätte. Ist diese Voraussetzung erfüllt, obliegt es dem Auftraggeber, den Beweis für eine etwaige Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zu führen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Entgeltlichkeit einer Maklerleistung nicht pauschal angenommen werden kann. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Umstände (z. B. Branchenusancen, frühere Vereinbarungen, wirtschaftliches Interesse des Maklers) darauf hindeuten, dass die Leistung nur gegen Vergütung erbracht wird. Liegt eine solche Erwartungshaltung vor, kehrt sich die Beweislast um: Der Auftraggeber muss dann nachweisen, dass ausnahmsweise eine Unentgeltlichkeit vereinbart wurde. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass derjenige, der sich auf eine Abweichung vom Regelfall (hier: Entgeltlichkeit) berufen will, diese auch beweisen muss.