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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 2 U 121/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass ein unaufgeforderter Telefonanruf bei einem Privaten zur Vorbereitung eines Vertreterbesuchs ohne vorherige ausdrückliche oder konkludente Einwilligung gegen das UWG verstößt. Eine formularmäßige Einwilligung in telefonische Bankberatung deckt nicht die Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Versicherungsabschlusses ab.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Bank (bzw. deren Angestellter) wollte einen Privaten telefonisch kontaktieren, um einen Vertreterbesuch zur Vereinbarung eines Versicherungsvertrags vorzubereiten. Der Private wehrte sich dagegen und berief sich auf § 1 UWG (Verbot unlauteren Wettbewerbs).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart urteilte, dass der Telefonanruf ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen gegen § 1 UWG verstößt. Zudem sei eine formularmäßige Einwilligung zur telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten (z. B. im Sparkontoantrag) nicht ausreichend, um auch Anrufe zur Vereinbarung von Versicherungsabschlüssen zu legitimieren.

c) Begründung des Gerichts:

  • Fehlende Einwilligung: Ein Telefonanruf zu Werbezwecken erfordert eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Empfängers. Eine pauschale Formularklausel (hier: für Bankberatung) ist zu unspezifisch, um auch andere Zwecke (wie Versicherungsverträge) abzudecken.
  • Verstoß gegen § 1 UWG: Unerwünschte Werbeanrufe stellen eine unzumutbare Belästigung dar und sind damit unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts.

Kernaussage: Werbeanrufe bedürfen einer spezifischen Einwilligung; allgemeine Klauseln reichen nicht aus.

KI INHALT
Ein Telefonanruf zur Vorbereitung eines Vertreterbesuchs ohne vorheriges Einverständnis verstößt gegen § 1 UWG. Eine formularmäßige Einwilligung zur telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten deckt keine Anrufe zur Vereinbarung von Versicherungsabschlüssen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefonwerbung
wettbewerbswidriger Telefonanruf zur Vorbereitung eines Vertreterbesuchs
Unzulässige Einverständniserklärung durch AGB-Klausel in Bankvertrag
Bank als Akquisiteur für Versicherung
FUNDSTELLE
VuR 98, 46
WM 98, 2054
WuB V B § 1 UWG 1.99 (van Look)
EWiR 98, 45 (Gilles)
VuR 98, 419 LS
WuB IV C § 9 AGBG 2.99 (van Look)
NORM
§ 1 UWG
§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG
§ 13 Abs. 4 UWG
§ 5 AGBG
§ 1 KWG
§ 9 KWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.08.1997
AKTENZEICHEN
2 U 121/97
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1997:0822.2U121.97.0A
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
24.02.2021