zu der Problematik der "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des AA" vgl. auch die Rechtsprechungsübersicht in VW 83, 250
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Wiesbaden entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV), der die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs (AA) nach den branchenüblichen "Grundsätzen" anfechten will, selbst detaillierte Unterlagen vorlegen muss, um eine alternative Berechnung zu ermöglichen. Andernfalls kann das Versicherungsunternehmen (VU) den AA nach den "Grundsätzen" berechnen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) wendet sich gegen die Berechnung seines Ausgleichsanspruchs (AA) durch das Versicherungsunternehmen (VU) nach den branchenüblichen "Grundsätzen". Der AA entsteht aus dem Vertragsverhältnis zwischen VV und VU (vermutlich § 89b HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass das VU den AA nach den "Grundsätzen" berechnen darf, wenn der VV keine eigenen Unterlagen für eine abweichende Berechnung vorlegt. Der VV muss stattdessen konkret darlegen:
- Welche neuen Verträge er vermittelt hat,
- Welche Verträge bei seinem Ausscheiden noch bestanden,
- Die durchschnittliche Laufzeit dieser Verträge nach seinem Ausscheiden,
- Den Anteil an Vermittlungsentgelt für Verwaltungstätigkeiten in der Folgeprovision.
c) Begründung des Gerichts:
- Die "Grundsätze" basieren auf Erfahrungswerten der Branche und können im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO herangezogen werden.
- Ohne konkreten Vortrag des VV fehlt dem Gericht die Grundlage für eine andere Berechnungsmethode.
- Die Anwendung der "Grundsätze" ist daher zulässig, solange der VV keine Alternativberechnung ermöglicht.