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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 11.03.2003 - 24 U 197/02

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften vgl. BGH, NJW-RR 03, 991 = NZM 03, 522 m. Anm. Langemaack, LMK 03, 122; Zur Verwirkung des Anspruchs auf Courtage vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 02, 1208 = NZM 03, 34; zur Neutralität des Doppelmaklers vgl. OLG Celle, NJW-RR 03, 418

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Vermittlungsmakler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn er ohne Offenlegung für beide Vertragsparteien tätig wird (Doppeltätigkeit), selbst wenn der Maklervertrag dies nicht ausdrücklich verbietet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermittlungsmakler verlangt von seinem Kunden Provision aus einem Maklervertrag. Der Kunde weigert sich zu zahlen, weil der Makler auch für die andere Vertragspartei tätig war, ohne dies offen zu legen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat den Provisionsanspruch des Maklers nach § 654 BGB für verwirkt erklärt, da er eine unzulässige Doppeltätigkeit ausübte.

c) Begründung des Gerichts: Entscheidend ist nicht der Wortlaut des Maklervertrags, sondern die tatsächliche Tätigkeit des Maklers. Eine Doppeltätigkeit ohne Offenlegung gegenüber dem Kunden führt zum Verlust des Provisionsanspruchs, da sie gegen die Pflicht zur einseitigen Interessenwahrung verstößt. § 654 BGB sanktioniert dies mit der Verwirkung der Provision.

KI INHALT
Vermittlungsmakler verliert Provisionsanspruch bei undeklarierter Doppeltätigkeit nach § 654 BGB, wenn er für beide Vertragsparteien ohne Offenlegung tätig wird. Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit, nicht der Maklervertrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertragswidrige Doppeltätigkeit des Vermittlungsmaklers
NORM
§ 278 BGB
§ 654 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.03.2003
AKTENZEICHEN
24 U 197/02
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2003:0311.24U197.02.00
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
21.10.2020