zur Zulässigkeit einer Doppeltätigkeit des Maklers bei Immobiliengeschäften vgl. BGH, NJW-RR 03, 991 = NZM 03, 522 m. Anm. Langemaack, LMK 03, 122; Zur Verwirkung des Anspruchs auf Courtage vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 02, 1208 = NZM 03, 34; zur Neutralität des Doppelmaklers vgl. OLG Celle, NJW-RR 03, 418
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Fazit: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Vermittlungsmakler seinen Provisionsanspruch verliert, wenn er ohne Offenlegung für beide Vertragsparteien tätig wird (Doppeltätigkeit), selbst wenn der Maklervertrag dies nicht ausdrücklich verbietet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermittlungsmakler verlangt von seinem Kunden Provision aus einem Maklervertrag. Der Kunde weigert sich zu zahlen, weil der Makler auch für die andere Vertragspartei tätig war, ohne dies offen zu legen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat den Provisionsanspruch des Maklers nach § 654 BGB für verwirkt erklärt, da er eine unzulässige Doppeltätigkeit ausübte.
c) Begründung des Gerichts: Entscheidend ist nicht der Wortlaut des Maklervertrags, sondern die tatsächliche Tätigkeit des Maklers. Eine Doppeltätigkeit ohne Offenlegung gegenüber dem Kunden führt zum Verlust des Provisionsanspruchs, da sie gegen die Pflicht zur einseitigen Interessenwahrung verstößt. § 654 BGB sanktioniert dies mit der Verwirkung der Provision.