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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bielefeld entscheidet, dass ein Versicherungsvertreter (VV) nicht allein wegen seines Provisionsinteresses für Schäden des Versicherungsnehmers (VN) aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet, wenn er einen Umstellungsantrag schuldhaft nicht erledigt. Die Eigenhaftung des VV scheidet aus, da sein Provisionsanspruch nur eine Folge – nicht aber Gegenstand – des Vertrags ist und damit kein besonderes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss begründet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt Schadensersatz vom Versicherungsvertreter (VV) wegen schuldhafter Nichterledigung eines Umstellungsantrags. Der Anspruch stützt sich auf Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1 BGB, früher: c.i.c. – culpa in contrahendo). Der VN argumentiert, der VV habe ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss wegen seiner Provisionserwartung, das eine Eigenhaftung rechtfertige.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bielefeld lehnt die Haftung des VV ab. Allein das Provisionsinteresse des VV begründe keine Eigenhaftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Provisionsanspruch des VV ist kein Gegenstand des abzuschließenden Versicherungsvertrags, sondern lediglich eine Folge seines Zustandekommens.
- Daher stellt das Provisionsinteresse nur ein mittelbares wirtschaftliches Interesse am Vertrag dar.
- Ein besonderes wirtschaftliches Interesse, das eine Eigenhaftung des VV begründen könnte, liegt daher nicht vor.