zur Haftung des HV aus pVV gegenüber dem U vgl. auch Ankele, Handelsvertreterrecht, § 86 Rz. 22
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entscheidet, dass ein Generalvertreter einem Versicherungsunternehmen (VU) für von einem Untervertreter veruntreute Prämien haften kann – auch ohne formelle Inkassovollmacht, wenn der Generalvertreter den Untervertreter schuldhaft so handeln ließ, dass Versicherungsnehmer (VN) von einer Bevollmächtigung ausgingen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Das Versicherungsunternehmen (VU) verlangt vom Generalvertreter Schadensersatz für veruntreute Prämienzahlungen, die ein von diesem bestellter Untervertreter bei den VN eingezogen und für sich behalten hat. Der Anspruch stützt sich auf die Haftung des Generalvertreters für das Handeln des Untervertreters.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bejaht die Haftung des Generalvertreters auch ohne Vorliegen einer Inkassovollmacht für den Untervertreter. Allerdings setzt dies voraus, dass der Generalvertreter den Untervertreter schuldhaft in die Lage versetzt hat, bei den VN den Eindruck einer Bevollmächtigung zu erwecken (z. B. durch Duldung oder mangelnde Kontrolle).
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich haftet der Generalvertreter für Handlungen seines Untervertreters, wenn dieser mit Inkassovollmacht ausgestattet war.
- Auch ohne Vollmacht kann eine Haftung bestehen, wenn der Generalvertreter durch sein Verhalten (z. B. mangelnde Aufsicht) den Rechtsschein einer Bevollmächtigung geschafft hat und der Untervertreter dadurch in die Lage kam, Prämien einzuziehen.
- Die Haftung setzt Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Generalvertreters voraus, da er die Risiken des Untervertreter-Handelns zu verantworten hat.