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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.05.1992 - VI ZR 230/91

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt, 15.05.1991 - 17 U 139/89 -; LG Wiesbaden, 31.05.1989 - 5 O 56/89 -

vgl. BGH DB 82, 1454 und DB 89, 104

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bloße Beweisschwierigkeiten des Schuldners nach längerer Zeit keine Verwirkung von Ansprüchen rechtfertigen. Nur wenn der Schuldner aufgrund des Zeitablaufs Beweismittel vernichtet hat, kann Verwirkung greifen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger macht nach längerer Zeit Ansprüche gegen den Schuldner geltend. Der Schuldner wendet ein, die Ansprüche seien verwirkt, weil er aufgrund des Zeitablaufs Beweisschwierigkeiten habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt den Einwand der Verwirkung grundsätzlich ab. Beweisschwierigkeiten allein rechtfertigen keine Verwirkung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass bloße Beweisschwierigkeiten nicht ausreichen, um eine Verwirkung anzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Schuldner im Vertrauen auf den Ablauf der Zeit Beweismittel vernichtet hat – dann kann Verwirkung greifen.

KI INHALT
Beweisschwierigkeiten des Schuldners rechtfertigen nicht die Verwirkung von Ansprüchen, es sei denn, er hat Beweismittel im Vertrauen auf Nichtgeltendmachung vernichtet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung
NORM
§ 242 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.05.1992
AKTENZEICHEN
VI ZR 230/91
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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