Vorinstanzen OLG Frankfurt, 15.05.1991 - 17 U 139/89 -; LG Wiesbaden, 31.05.1989 - 5 O 56/89 -
vgl. BGH DB 82, 1454 und DB 89, 104
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bloße Beweisschwierigkeiten des Schuldners nach längerer Zeit keine Verwirkung von Ansprüchen rechtfertigen. Nur wenn der Schuldner aufgrund des Zeitablaufs Beweismittel vernichtet hat, kann Verwirkung greifen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger macht nach längerer Zeit Ansprüche gegen den Schuldner geltend. Der Schuldner wendet ein, die Ansprüche seien verwirkt, weil er aufgrund des Zeitablaufs Beweisschwierigkeiten habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH lehnt den Einwand der Verwirkung grundsätzlich ab. Beweisschwierigkeiten allein rechtfertigen keine Verwirkung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass bloße Beweisschwierigkeiten nicht ausreichen, um eine Verwirkung anzunehmen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Schuldner im Vertrauen auf den Ablauf der Zeit Beweismittel vernichtet hat – dann kann Verwirkung greifen.