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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 13.05.1988 - 5 U 4968/86

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass die Bezeichnung "Versicherungsverwalter" wettbewerbsrechtlich zulässig ist und keine Täuschungsgefahr oder Sittenwidrigkeit darstellt. Die Tätigkeit eines Versicherungsverwalters, der in Vollmacht des Versicherungsnehmers (VN) handelt, ist von der eines Versicherungsvertreters (VV) abzugrenzen und unterfällt unter bestimmte Ausnahmen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eines VV gegen einen Versicherungsverwalter wurden daher abgewiesen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein selbstständiger Versicherungsvertreter (VV).
  • Beklagter: Ein Gewerbetreibender, der sich als "Versicherungsverwalter" bezeichnet.
  • Begehren: Der Kläger begehrt Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Versicherungsverwalter" sowie der damit verbundenen Tätigkeiten (z. B. Vertragsabschluss, -pflege und -kündigung in Vollmacht des VN) wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1, § 3 UWG und § 1 RBerG (unzulässige Rechtsberatung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das KG hat die Klage abgewiesen und festgestellt:

  1. Die Bezeichnung "Versicherungsverwalter" ist nicht irreführend (§ 3 UWG) und nicht sittenwidrig (§ 1 UWG).
  2. Die Tätigkeit des Beklagten (Vertragsabschluss, -änderung, -kündigung in Vollmacht des VN) ist kein Verstoß gegen das RBerG, da sie unter die Ausnahme des § 5 Nr. 1 RBerG fällt (Erledigung rechtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb).
  3. Ein Versichererwechsel oder die Vertretung des VN in Schadensfällen durch den Versicherungsverwalter ist nicht automatisch unlauter, solange keine unzulässige Rechtsberatung vorliegt.
  4. Die Gefahr einer Interessenkollision (z. B. zwischen VN und Versicherer) rechtfertigt kein generelles Verbot der Tätigkeit, solange der Verwalter im Rahmen seines Maklervertrags handelt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Täuschungsgefahr (§ 3 UWG):

    • Die Bezeichnung "Versicherungsverwalter" wird im Zusammenhang mit dem persönlichen Namen des Gewerbetreibenden verwendet und ist daher unterscheidbar von anderen Berufsbezeichnungen wie "Versicherungsvertreter" oder "Versicherungsberater".
    • Der Verkehr erkennt den Unterschied zwischen einem VV (Interessenvertreter der Versicherung) und einem Versicherungsverwalter (Dienstleister für den VN).
  2. Kein Verstoß gegen § 1 UWG (gute Sitten):

    • Die Tätigkeit des Beklagten geht nicht über das übliche Berufsbild eines Maklers hinaus.
    • Die Akquise von Kunden erfolgt wie bei VV, ohne dass eine übergreifende Geschäftsbesorgung (z. B. aktive Vertragsberatung ohne Anlass) vorliegt.
  3. Kein Verstoß gegen das RBerG:

    • Nach § 5 Nr. 1 RBerG dürfen Gewerbetreibende rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit ihrem Gewerbe unmittelbar zusammenhängen.
    • Die Vertragsverwaltung in Vollmacht des VN (z. B. Kündigung, Wechsel des Versicherers) fällt darunter.
    • Das BVerfG hat in einem Beschluss (1987) klargestellt, dass das Fehlen einer Teilerlaubnis für Versicherungsberatung nicht automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß führt.
  4. Abgrenzung zur unzulässigen Rechtsberatung:

    • Die Anmeldung von Schadensfällen oder Geltendmachung von Ansprüchen gegen Versicherer oder Dritte überschreitet jedoch die Grenzen des § 5 RBerG, da hier eine Interessenkollision droht und eine spezielle Rechtsvertretung erforderlich wäre.

Rechtsfolgen: Der Beklagte darf sich weiterhin als "Versicherungsverwalter" bezeichnen und seine Tätigkeiten (Vertragsabschluss, -pflege, -kündigung in Vollmacht des VN) ausüben, solange er keine unzulässige Rechtsberatung betreibt. Die Schadensregulierung bleibt jedoch ausgeschlossen, da sie eine spezielle Rechtsvertretung erfordert.

KI INHALT
Die Bezeichnung "Versicherungsverwalter" ist rechtlich unbedenklich und irreführend. Versicherungsberatung durch Gewerbetreibende ist unter bestimmten Bedingungen zulässig, insbesondere wenn sie im Rahmen des Maklerdienstvertrags erfolgt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versicherungsverwalter
NORM
§ 1 UWG
§ 3 UWG
§ 13 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.05.1988
AKTENZEICHEN
5 U 4968/86
ECLI
ECLI:DE:KG:1988:0513.5U4968.86.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
15.04.2026 15:00:47