Vorinstanz LG Hannover, 10.02.1993 - 13 O 281/92 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Provisionsteilungsvereinbarung zwischen einem Versicherungsvertreter (VV) und einem Versicherungsnehmer (VN), die gegen das Provisionsabgabeverbot des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung (RAV) vom 8. März 1934 verstößt, nicht nichtig ist, da das Verbot sich nicht gegen den VN richtet und der Sinn des Verbots (Schutz der Gesamtheit der Versicherten) nicht beeinträchtigt wird.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) hat mit einem Versicherungsvertreter (VV) eine Vereinbarung getroffen, in der dieser einen Teil seiner Provision an den VN abgibt. Diese Praxis verstößt gegen das Provisionsabgabeverbot der Anordnung des RAV vom 8. März 1934 (bestätigt durch Rundschreiben R 1/73 des BAV), das sowohl für Versicherungsunternehmen (VU) als auch für VV gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat festgestellt, dass die Provisionsteilungsvereinbarung trotz Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot nicht nach § 134 BGB nichtig ist.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Provisionsabgabeverbot richtet sich nicht gegen den VN, sondern nur gegen VU und VV.
- Verträge, die nur eine Partei betreffen, sind grundsätzlich wirksam. Eine Nichtigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Unwirksamkeit erfordert.
- Sinn des Verbots: Verhinderung der Bevorzugung einzelner VN auf Kosten der Gesamtheit der Versicherten.
- Im konkreten Fall liegt keine Belastung der anderen Versicherten vor, da der VV die Provisionsteilung ohne Ausgleich durch das VU vornimmt. Daher ist die Vereinbarung mit dem Schutzzweck des Verbots vereinbar und bleibt wirksam.