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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 21.10.1983 - 7 AZR 281/82

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Berlin, 19.04.1982 - 12 Sa 121/81 -; ArbG Berlin, 09.10.1981 - 21 Ca 90/81 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass § 18 Abs. 6 SchwbG (Schwerbehindertengesetz) analog anzuwenden ist, wenn vor einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist. Zudem verstößt das in §§ 79 ff. PersVG Berlin geregelte Mitbestimmungsverfahren nicht gegen Bundesrecht (§ 626 Abs. 2 BGB).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber beabsichtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Vor der Kündigung muss jedoch ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren nach §§ 79 ff. PersVG Berlin durchgeführt werden. Die Frage ist, ob in diesem Fall § 18 Abs. 6 SchwbG (der eine besondere Regelung für Schwerbehinderte vorsieht) analog anzuwenden ist und ob das Berliner Personalvertretungsgesetz mit Bundesrecht (hier § 626 Abs. 2 BGB) vereinbar ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet:

  • § 18 Abs. 6 SchwbG ist analog anzuwenden, wenn vor einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist.
  • Das in §§ 79 ff. PersVG Berlin geregelte Mitbestimmungsverfahren verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 626 Abs. 2 BGB).

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Mitbestimmungsverfahren nach dem PersVG Berlin als vergleichbar mit den Schutzvorschriften des SchwbG anzusehen ist. Die analoge Anwendung des § 18 Abs. 6 SchwbG dient dazu, den Arbeitnehmer in Fällen, in denen ein Mitbestimmungsverfahren erforderlich ist, ähnlich zu schützen wie Schwerbehinderte. Zudem sieht das Gericht keine Kollision mit § 626 Abs. 2 BGB, da das Berliner Personalvertretungsrecht keine bundesrechtlichen Vorgaben verletzt.

KI INHALT
Analoge Anwendung von § 18 Abs. 6 SchwbG bei außerordentlicher Kündigung mit personalvertretungsrechtlichem Mitbestimmungsverfahren. §§ 79 ff. PersVG Berlin verstoßen nicht gegen § 626 Abs. 2 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
fristlose Kündigung
wichtiger Grund
Verlängerung der Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB wegen erforderlicher Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gem. § 79 PersVG Berlin
Überlegungsfrist
NORM
§ 626 Abs. 2 BGB
§ 79 PersVG Berlin
§ 84 Abs. 4 PersVG Berlin
REDAKTION
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.10.1983
AKTENZEICHEN
7 AZR 281/82
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
28.03.2019