Vorinstanzen LAG Berlin, 19.04.1982 - 12 Sa 121/81 -; ArbG Berlin, 09.10.1981 - 21 Ca 90/81 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass § 18 Abs. 6 SchwbG (Schwerbehindertengesetz) analog anzuwenden ist, wenn vor einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist. Zudem verstößt das in §§ 79 ff. PersVG Berlin geregelte Mitbestimmungsverfahren nicht gegen Bundesrecht (§ 626 Abs. 2 BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber beabsichtigt, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Vor der Kündigung muss jedoch ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren nach §§ 79 ff. PersVG Berlin durchgeführt werden. Die Frage ist, ob in diesem Fall § 18 Abs. 6 SchwbG (der eine besondere Regelung für Schwerbehinderte vorsieht) analog anzuwenden ist und ob das Berliner Personalvertretungsgesetz mit Bundesrecht (hier § 626 Abs. 2 BGB) vereinbar ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet:
- § 18 Abs. 6 SchwbG ist analog anzuwenden, wenn vor einer außerordentlichen Kündigung ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren durchzuführen ist.
- Das in §§ 79 ff. PersVG Berlin geregelte Mitbestimmungsverfahren verstößt nicht gegen Bundesrecht (§ 626 Abs. 2 BGB).
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass das Mitbestimmungsverfahren nach dem PersVG Berlin als vergleichbar mit den Schutzvorschriften des SchwbG anzusehen ist. Die analoge Anwendung des § 18 Abs. 6 SchwbG dient dazu, den Arbeitnehmer in Fällen, in denen ein Mitbestimmungsverfahren erforderlich ist, ähnlich zu schützen wie Schwerbehinderte. Zudem sieht das Gericht keine Kollision mit § 626 Abs. 2 BGB, da das Berliner Personalvertretungsrecht keine bundesrechtlichen Vorgaben verletzt.