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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 26.03.1997 - 5 U 212/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Hamburg - 310 O 153/96 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Käufer eines Grundstücks, der vertraglich zur Zahlung einer Maklercourtage an den Verwalter der Eigentumswohnanlage verpflichtet wurde, diese Zahlung auch dann schuldet, wenn der Verwalter aufgrund seiner Position keine Maklerdienste erbringen kann. Die Verpflichtung bleibt wirksam, solange dem Käufer die relevanten Umstände bekannt waren.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer eines Grundstücks schuldet dem Verwalter der Eigentumswohnanlage eine Maklercourtage. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer im notariellen Kaufvertrag gemäß § 328 Abs. 1 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) übernommenen Zahlungsverpflichtung. Die Zahlungspflicht des Käufers hängt mit der Zustimmung des Verwalters zur Wirksamkeit des Kaufvertrags zusammen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg bestätigt, dass die Zahlungsverpflichtung des Käufers rechtlich wirksam ist. Selbst wenn der Verwalter aufgrund seiner Rolle keine Maklerdienste erbringen darf (höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verflechtungsproblematik), fehlt es nicht an einem rechtlichen Grund für die Zahlung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Wirksamkeit der Zahlungsverpflichtung hängt nicht davon ab, warum der Verkäufer dem Käufer die Zahlungspflicht auferlegt hat oder ob der Verkäufer dem Verwalter tatsächlich Maklercourtage schuldet.
  • Etwaige Unwirksamkeiten im Valutaverhältnis (Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Verwalter) berühren den Käufer nicht, da er aus diesem Verhältnis keine Rechte herleiten kann.
  • Ein Einwendungsdurchgriff (Ausnahmefall, bei dem der Käufer Einwendungen aus dem Valutaverhältnis geltend machen könnte) kommt hier nicht in Betracht.
  • Selbst wenn man die Verpflichtung als selbständiges Provisionsversprechen betrachtet, bleibt sie wirksam, wenn dem Käufer die tatsächlichen Umstände bekannt waren, die einer Maklertätigkeit des Verwalters entgegenstehen.

Kernaussage: Die Zahlungsverpflichtung des Käufers bleibt bestehen, auch wenn der Verwalter keine Maklerdienste erbringen darf – vorausgesetzt, der Käufer kannte die relevanten Umstände.

KI INHALT
Zahlung der Maklercourtage an den Verwalter durch den Käufer ist rechtlich wirksam, selbst wenn der Verwalter keine Maklerdienste erbringen kann. Unwirksamkeit der Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Verwalter berührt nicht die Zahlungsverpflichtung des Käufers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verpflichtung zur Zahlung der Maklercourtage an Wohnungseigentumsverwalter
Übernahme der Zahlungspflicht beim Grundstückskaufvertrag
NORM
§ 328 BGB
§ 334 BGB
§ 652 BGB
§ 12 WEG
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.03.1997
AKTENZEICHEN
5 U 212/96
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1997:0326.5U212.96.0A
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
02.03.2021