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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschieden, dass ein Handelsvertretervertrag (HVV) zwischen einer italienischen Partei und einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter (HV) als Devisenkontrakt im Sinne des Abkommens von Bretton Woods anzusehen ist. Italienisches Devisenrecht erlaubt Zahlungen von HV-Provisionen ins Ausland nur innerhalb von 360 Tagen nach Bezahlung der Ausfuhrrechnung, was nicht gegen das Bretton-Woods-Abkommen verstößt. Die Fälligkeit der Provision wird dadurch nicht berührt, nur deren Klagbarkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein in Deutschland ansässiger Handelsvertreter (HV) verlangt von einer in Italien ansässigen Partei die Zahlung von Provisionen aus einem Handelsvertretervertrag (HVV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass der HVV als Devisenkontrakt im Sinne des Abkommens von Bretton Woods einzustufen ist. Die italienische Devisenregelung, die Zahlungen von Provisionen ins Ausland nur innerhalb von 360 Tagen nach Bezahlung der Ausfuhrrechnung zulässt, ist mit dem Bretton-Woods-Abkommen vereinbar. Allerdings betrifft diese Regelung nur die Klagbarkeit, nicht die Fälligkeit der Provisionsforderung. Eine Auszahlung an einen in Italien wohnhaften Dritten würde keinen Devisenkontrakt mehr darstellen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das Abkommen von Bretton Woods, das Devisenkontrakte regelt. Die italienische Devisenbestimmung wird als mit diesem Abkommen vereinbar angesehen, da sie nicht die Fälligkeit, sondern nur die Durchsetzbarkeit (Klagbarkeit) der Forderung betrifft. Zudem entfällt die Qualifikation als Devisenkontrakt, wenn die Zahlung an einen in Italien ansässigen Dritten erfolgt.