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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Kiel hat entschieden, dass ein Makler in seinen AGB einen pauschalen, erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatz vereinbaren darf, sofern dieser angemessen ist und nicht als unzulässiger Druck auf den Auftraggeber wirkt. Im konkreten Fall wurde eine Klausel für wirksam erachtet, die 6,5 % der sonstigen Courtage als Aufwendungsersatz vorsah.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler begehrt von seinem Auftraggeber (z. B. einem Kunden, der einen Finanzierungsvertrag vermittelt haben möchte) den Ersatz seiner Aufwendungen – selbst wenn der Hauptvertrag (hier: Finanzierungsvertrag) nicht zustande kommt. Der Anspruch stützt sich auf eine vorformulierte Vertragsklausel (AGB) im Maklervertrag, die einen pauschalen Aufwendungsersatz vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Kiel hat die Vereinbarung eines pauschalen, erfolgsunabhängigen Aufwendungsersatzes in AGB für grundsätzlich zulässig erachtet. Im konkreten Fall wurde eine Klausel, die 6,5 % der bei erfolgreicher Vermittlung fälligen Courtage als Aufwendungsersatz festlegte, als wirksam eingestuft. Ein Verstoß gegen § 9 AGBG (damals: gesetzliches Leitbild) oder § 10 Nr. 7 AGBG (unangemessen hohe Aufwendungen) lag nicht vor.
c) Begründung des Gerichts:
Berechtigtes Interesse des Maklers: Der Makler hat ein anerkanntes Interesse, sich vor willkürlichem Verhalten des Auftraggebers zu schützen, für den er bereits Zeit und Kosten investiert hat (BGH, NJW 1971, 557). Ein pauschaler Aufwendungsersatz ist zulässig, wenn er sich an den durchschnittlichen Auslagen (nicht Büro- oder Zeitaufwand!) orientiert und eine Rationalisierung für beide Seiten ermöglicht.
Kein Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild: § 652 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass Aufwendungen auch bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrages erstattet werden können, wenn dies vereinbart wurde. Daher widerspricht ein erfolgsunabhängiger Ersatz nicht generell dem Maklerrecht.
Kein unangemessener Druck oder Verstoß gegen AGB-Recht:
- Eine Klausel ist unwirksam, wenn der Aufwendungsersatz unangemessen hoch ist (z. B. in Höhe der vollen Provision), da dies mittelbaren Druck auf den Auftraggeber ausübt.
- Im Streitfall waren 6,5 % der Courtage als angemessen einzustufen, da sie deutlich unter der Provision lagen und keinen unzulässigen Druck darstellten.
- § 10 Nr. 7 AGBG (heute: § 309 Nr. 6 BGB) war nicht verletzt, weil die Höhe nicht generell unangemessen war.
Zusammenfassung der Kernaussage: Makler dürfen in AGB pauschale, erfolgsunabhängige Aufwendungsersatzansprüche vereinbaren, solange diese angemessen (d. h. deutlich unter der Provision) sind und nicht als Druckmittel missbraucht werden. Die konkrete Klausel mit 6,5 % der Courtage wurde als rechtmäßig bestätigt.