Vorinstanzen OLG Schleswig, 13.12.1983 - 3 U 133/82 -; LG Kiel, 03.06.1982 - 30 O 311/81 -
zu der Entscheidung vgl. auch OLG Frankfurt/Main, 10.06.1992 m.w.N.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Produzent bei unvollständiger Erfüllung der Abnahmeverpflichtung durch einen Alleinvertriebsberechtigten Schadensersatz für nicht abgenommene Teilmengen verlangen kann, ohne den gesamten Vertrag kündigen zu müssen. Die Ansprüche können sich aus § 326 oder § 286 Abs. 2 BGB (Schadensersatz statt Leistung oder wegen Verzögerung) sowie aus positiver Vertragsverletzung wegen Treuepflichtverstoßes ergeben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Produzent (Gläubiger) verlangt von einem alleinvertriebsberechtigten Händler (Schuldner) Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns, weil dieser seine jährliche Abnahmeverpflichtung aus einem Alleinvertriebsvertrag nicht vollständig erfüllt hat. Der Anspruch stützt sich auf vertragliche Pflichten (Abnahmeverpflichtung) und mögliche Treuepflichtverstöße.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Produzent keine Kündigung des gesamten Vertrages vornehmen muss, um Schadensersatz zu verlangen. Stattdessen kann er sich auf Teilleistungen (nicht abgenommene Mengen) beschränken und Ansprüche nach:
- § 326 BGB (Schadensersatz statt Leistung bei Unmöglichkeit oder Verzug),
- § 286 Abs. 2 BGB (Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung) oder
- positiver Vertragsverletzung (Verstoß gegen die aus dem Alleinvertriebsvertrag folgende Treuepflicht) geltend machen.
c) Begründung des Gerichts: Der Alleinvertriebsvertrag ist kein Sukzessivlieferungsvertrag (bei dem die Abnahmeverpflichtung untrennbar mit dem gesamten Vertrag verbunden wäre). Vielmehr handelt es sich um eine selbstständige Abnahmepflicht pro Teilmenge, die isoliert betrachten werden kann. Daher ist eine teilweise Geltendmachung von Schadensersatz ohne Vertragskündigung möglich. Zudem kann der Händler durch die Nichtabnahme gegen die Treuepflicht verstoßen haben, was zusätzliche Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung begründet.