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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Stuttgart, 15.09.1994 - 2 KfH O 235/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Stuttgart entscheidet, dass ein Unternehmer (U) seinem Handelsvertreter (HV) einen vollständigen und übersichtlichen Buchauszug gemäß § 87c HGB schuldet. Reicht der Auszug nicht aus, kann der HV die Ersatzvornahme durch einen Sachverständigen auf Kosten des U beantragen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) einen ordnungsgemäßen Buchauszug nach § 87c HGB, der alle relevanten Informationen zu Vertragsabschlüssen, deren Erfüllung sowie Abweichungen (z. B. Stornierungen, Retouren) enthält. Der HV möchte damit seine Provisionsansprüche prüfen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der U verpflichtet ist, dem HV einen vollständigen, sachlich und zeitlich geordneten Buchauszug zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht der Fall, kann der HV gem. § 887 ZPO die Ersatzvornahme durch einen Buchsachverständigen beantragen. Der U muss dann die Kosten tragen und ggf. einen Vorschuss leisten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Ein Buchauszug ist nur dann ordnungsgemäß, wenn er alle relevanten Daten (Vertragsabschlüsse, Modalitäten, Abweichungen) enthält.
  • Der HV muss nicht selbst die Unterlagen ergänzen oder die Bücher des U einsehen – dies obliegt allein dem U.
  • Der U hat seine Buchhaltung so zu organisieren, dass er den Auszug ohne Schwierigkeiten erstellen kann. Selbst wenn dies praktisch schwierig ist, ändert das nichts an der rechtlichen Verpflichtung.
  • Bei unvollständigem Auszug kann der HV die Zwangsvollstreckung durch einen Sachverständigen betreiben, wobei der U die Kosten vorstrecken muss.
KI INHALT
Ein Buchauszug nach § 87c HGB muss alle relevanten Vertragsinformationen übersichtlich dokumentieren. Der HV muss ihn nicht ergänzen, der U ist zur Erstellung verpflichtet. Bei Fehlen kann der HV gemäß § 887 ZPO einen Buchsachverständigen beauftragen, wobei der U die Kosten vorstrecken muss.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vollstreckung des Buchauszuges
Unvollständigkeit eines Buchauszuges
Form des Buchauszuges
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 887 ZPO
§ 887 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Stuttgart
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
15.09.1994
AKTENZEICHEN
2 KfH O 235/93
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
16.12.2022