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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein ehemaliger Arbeitgeber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Verlangen die erteilte Arbeitsbestätigung offenlegen muss, da die Treue- und Fürsorgepflicht über das Arbeitsverhältnis hinaus wirkt. Zudem klärt der BGH, dass der Beklagte in einem Ehrverletzungsprozess die Unwahrheit einer Behauptung substantiiert bestreiten muss, bevor der Kläger deren Unwahrheit beweisen muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (AG) die Offenlegung einer Arbeitsbestätigung, die dieser an einen potenziellen neuen Arbeitgeber des AN erteilt hat. Der AN stützt seinen Anspruch auf die über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehende Treu- und Fürsorgepflicht des AG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet:
- Der ehemalige AG muss dem AN auf Verlangen die erteilte Auskunft (Arbeitsbestätigung) bekanntgeben.
- Die Durchschrift dieser Auskunft kann als Urkundenbeweis verwendet werden.
- In einem Rechtsstreit auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen reicht die Berufung des Beklagten auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht aus, um die Beweislast für die Unwahrheit der Behauptung auf den Kläger zu verlagern. Vielmehr muss der Beklagte die Unwahrheit substantiiert bestreiten.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Treu- und Fürsorgepflicht zwischen AG und AN besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Daher hat der AN ein Recht auf Einsicht in die vom AG erteilten Auskünfte, da diese seine berufliche Zukunft beeinflussen können.
- Im Ehrenschutzrecht gilt: Der Beklagte kann sich nicht pauschal auf berechtigte Interessen berufen, um den Kläger zum Beweis der Unwahrheit zu zwingen. Vielmehr muss er konkret darlegen, warum die Behauptung wahr sein könnte, bevor die Beweislast beim Kläger liegt.
- Die Durchschrift der Auskunft ist als Urkunde geeignet, um im Prozess als Beweismittel zu dienen.
Relevanz: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern gegenüber ehemaligen Arbeitgebern und präzisiert die Beweislast im Fall von Ehrverletzungen.