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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.07.1959 - VI ZR 149/58

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein ehemaliger Arbeitgeber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer auf Verlangen die erteilte Arbeitsbestätigung offenlegen muss, da die Treue- und Fürsorgepflicht über das Arbeitsverhältnis hinaus wirkt. Zudem klärt der BGH, dass der Beklagte in einem Ehrverletzungsprozess die Unwahrheit einer Behauptung substantiiert bestreiten muss, bevor der Kläger deren Unwahrheit beweisen muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein ausgeschiedener Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (AG) die Offenlegung einer Arbeitsbestätigung, die dieser an einen potenziellen neuen Arbeitgeber des AN erteilt hat. Der AN stützt seinen Anspruch auf die über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehende Treu- und Fürsorgepflicht des AG.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet:

  1. Der ehemalige AG muss dem AN auf Verlangen die erteilte Auskunft (Arbeitsbestätigung) bekanntgeben.
  2. Die Durchschrift dieser Auskunft kann als Urkundenbeweis verwendet werden.
  3. In einem Rechtsstreit auf Widerruf ehrverletzender Behauptungen reicht die Berufung des Beklagten auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht aus, um die Beweislast für die Unwahrheit der Behauptung auf den Kläger zu verlagern. Vielmehr muss der Beklagte die Unwahrheit substantiiert bestreiten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Treu- und Fürsorgepflicht zwischen AG und AN besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Daher hat der AN ein Recht auf Einsicht in die vom AG erteilten Auskünfte, da diese seine berufliche Zukunft beeinflussen können.
  • Im Ehrenschutzrecht gilt: Der Beklagte kann sich nicht pauschal auf berechtigte Interessen berufen, um den Kläger zum Beweis der Unwahrheit zu zwingen. Vielmehr muss er konkret darlegen, warum die Behauptung wahr sein könnte, bevor die Beweislast beim Kläger liegt.
  • Die Durchschrift der Auskunft ist als Urkunde geeignet, um im Prozess als Beweismittel zu dienen.

Relevanz: Die Entscheidung stärkt die Rechte von Arbeitnehmern gegenüber ehemaligen Arbeitgebern und präzisiert die Beweislast im Fall von Ehrverletzungen.

KI INHALT
Widerruf ehrverletzender Behauptungen: Kläger muss Unwahrheit nicht beweisen, wenn Beklagter sie nicht substantiiert bestreitet. Arbeitgeber muss ehemaligem Arbeitnehmer auf Verlangen Auskunft über erteilte Referenzen geben. Durchschrift der Auskunft kann als Urkundenbeweis dienen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftspflicht des AG
Auskunft über die Weitergabe personenbezogener Daten des AN
nachwirkende Vertragspflichten
FUNDSTELLE
RdA 60, 36
DB 59, 979
BB 59, 919
WA 59, 146
JZ 59, 645
MDR 59, 1001
BlfSt. 59, 367
Wege zur SozVers. 59, 373
RiA 59, 380
MuA 60, 58
AngR 60, 33
NORM
§ 630 BGB
§ 242 BGB
§ 611 BGB
§ 809 BGB
§ 810 BGB
§ 823 BGB
§ 1004 BGB
§ 73 HGB
§ 113 GewO
§ 186 StGB
§ 193 StGB
§ 138 ZPO
§ 139 ZPO
§ 286 ZPO
§ 287 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.07.1959
AKTENZEICHEN
VI ZR 149/58
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
06.08.2018