Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 12.11.1992 - C-123/91 – Minalmet –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein Versäumnisurteil aus einem anderen EU-Staat nicht anerkannt wird, wenn der Beklagte nicht ordnungsgemäß über das Verfahren informiert wurde – selbst wenn er später vom Urteil erfahren hat und keine Rechtsmittel eingelegt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung (EuGH, C-123/91 – Minalmet):

a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beantragt die Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Versäumnisurteils gegen einen Beklagten, der sich nicht am Verfahren beteiligt hat. Der Beklagte wendet ein, dass ihm das verfahrensleitende Schriftstück (z. B. die Klageschrift) nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH entscheidet, dass Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ (heute: Art. 45 Abs. 1 lit. b EuGVVO) der Anerkennung des Urteils entgegensteht, wenn die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte später vom Urteil Kenntnis erhalten und keine Rechtsmittel eingelegt hat.

c) Begründung des Gerichts: Der EuGH betont, dass das Recht auf Verteidigung (Art. 6 EMRK) und der Grundsatz des fairen Verfahrens es erfordern, dass der Beklagte frühzeitig und in einer ihm verständlichen Weise von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wird. Eine nachträgliche Kenntnis vom Urteil oder unterlassene Rechtsmittel können diesen Mangel nicht heilen, da der Beklagte sonst keine Möglichkeit zur Verteidigung hatte.


Kernaussage: Die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrensleitenden Schriftstücks ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines Versäumnisurteils in einem anderen EU-Staat – selbst bei späterer Kenntnis des Urteils.

KI INHALT
Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ verhindert die Anerkennung eines Versäumnisurteils, wenn das verfahrensleitende Schriftstück dem Beklagten nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, selbst bei späterer Kenntnis und unterlassener Rechtsbehelfseinlegung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Minalmet
STICHWORT
Brandies
Anerkennung eines Versäumnisurteils
FUNDSTELLE
DZWIR 93, 102 LS m. Anm.
IPRax 93, 376 m. Anm. Reuscher
IPRax 93, 394
RIW 93, 65
EWS 92, 389
NORM
Art. 27 EuGVÜ
REDAKTION
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.11.1992
AKTENZEICHEN
C-123/91
ECLI
ECLI:EU:C:1992:432
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.01.2019