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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass ein Versäumnisurteil aus einem anderen EU-Staat nicht anerkannt wird, wenn der Beklagte nicht ordnungsgemäß über das Verfahren informiert wurde – selbst wenn er später vom Urteil erfahren hat und keine Rechtsmittel eingelegt hat.
Zusammenfassung der Entscheidung (EuGH, C-123/91 – Minalmet):
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beantragt die Anerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ergangenen Versäumnisurteils gegen einen Beklagten, der sich nicht am Verfahren beteiligt hat. Der Beklagte wendet ein, dass ihm das verfahrensleitende Schriftstück (z. B. die Klageschrift) nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der EuGH entscheidet, dass Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ (heute: Art. 45 Abs. 1 lit. b EuGVVO) der Anerkennung des Urteils entgegensteht, wenn die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte später vom Urteil Kenntnis erhalten und keine Rechtsmittel eingelegt hat.
c) Begründung des Gerichts: Der EuGH betont, dass das Recht auf Verteidigung (Art. 6 EMRK) und der Grundsatz des fairen Verfahrens es erfordern, dass der Beklagte frühzeitig und in einer ihm verständlichen Weise von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt wird. Eine nachträgliche Kenntnis vom Urteil oder unterlassene Rechtsmittel können diesen Mangel nicht heilen, da der Beklagte sonst keine Möglichkeit zur Verteidigung hatte.
Kernaussage: Die ordnungsgemäße Zustellung des verfahrensleitenden Schriftstücks ist unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines Versäumnisurteils in einem anderen EU-Staat – selbst bei späterer Kenntnis des Urteils.