Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 15.03.1976 - 7 Sa 108/75 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass bei einer Genossenschaft allein die Generalversammlung für die außerordentliche Kündigung eines Vorstandsmitglieds zuständig ist. Die Kenntnis einzelner Aufsichtsratsmitglieder von Kündigungsgründen startet nicht die Frist des § 626 Abs. 2 BGB, es sei denn, der Kündigungsberechtigte hätte aufgrund der Betriebsorganisation von der Kenntnis wissen müssen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Genossenschaft (vertreten durch die Generalversammlung) will die außerordentliche Kündigung eines Vorstandsmitglieds aussprechen. Streitig ist, ob die Kenntnis einzelner Aufsichtsratsmitglieder von Kündigungsgründen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB (2-Wochen-Frist für außerordentliche Kündigung) in Gang setzt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Allein die Generalversammlung ist als Kündigungsberechtigte i. S. des § 626 Abs. 2 BGB für die außerordentliche Kündigung eines Vorstandsmitglieds zuständig.
- Die Kenntnis einzelner Aufsichtsratsmitglieder von Kündigungsgründen wird der Generalversammlung grundsätzlich nicht zugerechnet und löst die Frist nicht aus.
- Ausnahme: Wenn nach Treu und Glauben erwartet werden kann, dass der Kenntnisträger (z. B. Aufsichtsratsmitglied) den Kündigungsberechtigten (Generalversammlung) unterrichtet, und eine andere Organisation sachgemäß und zumutbar wäre, muss sich die Genossenschaft die Kenntnis zurechnen lassen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Generalversammlung ist als oberstes Organ der Genossenschaft für Personalentscheidungen dieser Art zuständig.
- Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst, wenn der Kündigungsberechtigte selbst (hier: Generalversammlung) Kenntnis von den Tatsachen hat.
- Eine Zurechnung der Kenntnis Dritter (hier: Aufsichtsratsmitglieder) scheidet aus, es sei denn, die Betriebsorganisation ist so gestaltet, dass eine Unterrichtung des Kündigungsberechtigten erwartet werden kann.
- Der Einwand der materiellen Verwirkung (zeitliche Versäumnis) setzt voraus, dass der Kündigungsberechtigte den Sachverhalt kennt – dann greift ohnehin § 626 Abs. 2 BGB.