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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 15.11.2002 - 3/11 O 87/02 – Hertz 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; nachfolgend OLG Frankfurt/Main, 18.11.2003 - 11 U 2/03 (Kart) -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main entscheidet, dass Agenturverträge eines Autovermieters als Handelsvertreterverträge (§ 84 Abs. 1 HGB) einzuordnen sind, wenn der Partner dauerhaft Mietverträge im Namen und für Rechnung des Unternehmers abschließen soll. Solche Verträge verstoßen gegen Art. 81 Abs. 1 EGV (heute Art. 101 AEUV), wenn sie Wettbewerbsverbote oder Preisvorgaben enthalten. Eine Freistellung nach VO 2790/99/EG scheidet aus, wenn die Handelsvertreter ein wirtschaftliches Risiko tragen und damit als „unechte“ Handelsvertreter gelten.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Autovermieter (Unternehmer, U) und seine Vertriebspartner (als mögliche Handelsvertreter, HV).
  • Was: Klärung, ob die Agenturverträge als HVV i.S.d. § 84 Abs. 1 HGB qualifizieren und ob sie gegen Wettbewerbsrecht (Art. 81 Abs. 1 EGV) verstoßen.
  • Woraus: Aus den vertraglichen Pflichten (dauerhafter Abschluss von Mietverträgen im Namen des U) und den Wettbewerbsbeschränkungen (Wettbewerbsverbot, Preisvorgaben).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Agenturverträge sind als Handelsvertreterverträge einzustufen, wenn der Partner dauerhaft Mietverträge für den U abschließen soll.
  • Solche Verträge verstoßen gegen Art. 81 Abs. 1 EGV, wenn sie:
  • dem HV eine Tätigkeit für Wettbewerber untersagen oder
  • ihm die Preisgestaltung vorschreiben.
  • Eine Freistellung nach der Gruppenfreistellungsverordnung (VO 2790/99/EG) ist nicht möglich, wenn die HV ein wirtschaftliches Risiko tragen und damit als „unechte“ HV gelten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Qualifikation als HVV: Die dauerhafte Beauftragung zum Abschluss von Mietverträgen im Namen des U erfüllt die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB.
  • Verstoß gegen Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsverbote und Preisvorgaben beschränken den Wettbewerb und fallen unter Art. 81 Abs. 1 EGV.
  • Keine Freistellung: Nach den Leitlinien zur VO 2790/99/EG sind „unechte“ HV (die ein wirtschaftliches Risiko tragen) nicht von der Gruppenfreistellung erfasst.
KI INHALT
Agenturverträge eines Autovermieters gelten als Handelsvertreterverträge nach § 84 HGB, wenn der Partner dauerhaft Mietverträge im Namen des Unternehmens abschließt. Wettbewerbsverbote und Preisvorgaben verstoßen gegen Art. 81 Abs. 1 EGV. Keine Freistellung nach VO 2790/99/EG bei wirtschaftlichem Risiko der Handelsvertreter.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Hertz 1
STICHWORT
unechter HV
Europäisches Kartellrecht
Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch Agenturverträge der Autovermietung
FUNDSTELLE
NORM
§ 84 Abs. 1 HGB
Art. 81 Abs. 1 EGV
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.11.2002
AKTENZEICHEN
3/11 O 87/02
ECLI
ECLI:DE:LGFFM:2002:1115.3.11O87.02.0A
LIEFERUNG
01.11.2009
ÄNDERUNG
22.04.2026 13:34:32