Vorinstanz LG Trier, 12.10.1995 - 11 O 300/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Bürgschaft für künftige Verbindlichkeiten des Hauptschuldners insgesamt unwirksam ist – auch eine geltungserhaltende Reduktion auf den beabsichtigten Betrag scheidet aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die sich auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners bezieht. Der Bürge wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Bürgschaft.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz erklärt die Bürgschaft für insgesamt unwirksam. Selbst eine teilweise Aufrechterhaltung (geltungserhaltende Reduktion nach § 6 AGBG) auf die konkrete Summe, zu der sich der Bürge verpflichten wollte, ist nicht möglich.
c) Begründung des Gerichts: Die Bürgschaft für künftige Forderungen ist zu unbestimmt und damit nach den Maßstäben des AGB-Rechts (hier: § 6 AGBG a.F.) unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion scheitert, weil die Unwirksamkeit nicht auf eine übermäßige Belastung, sondern auf die grundsätzliche Unbestimmtheit der verbürgten Forderungen zurückzuführen ist.