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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die IHK Düsseldorf hat entschieden, dass im Bezug auf Ausstellungs- und Messeaufträge nur der zuständige Bezirksvertreter (Handelsvertreter) provisionsberechtigt ist, in dessen Bezirk der Kunde seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Ein Handelsbrauch, der solche Aufträge aus dem allgemeinen Gebietsschutz eines Bezirksvertreters ausnimmt, besteht im Bezirk der IHK Düsseldorf nicht. Zur Höhe der Provision für Messe- und Ausstellungsaufträge gibt es keinen einheitlichen Handelsbrauch – teilweise wird die volle, teilweise eine gekürzte Provision gezahlt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Auftraggeber (vermutlich ein Unternehmen) die Zahlung einer Provision für Ausstellungs- oder Messeaufträge. Der Anspruch stützt sich auf einen vermeintlichen Handelsbrauch, der eine Provisionspflicht für solche Aufträge unabhängig vom Bezirk des Kunden vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Die IHK Düsseldorf hat festgestellt:
- Provisionsberechtigt ist nur der Bezirksvertreter, in dessen Bezirk der Kunde seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat.
- Es gibt keinen Handelsbrauch, der Ausstellungs- und Messeaufträge aus dem Gebietsschutz eines Bezirksvertreters ausnimmt.
- Zur Provisionshöhe gibt es keinen einheitlichen Handelsbrauch – die Praxis variiert zwischen voller und gekürzter Provision.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die örtliche Übung im Bezirk der IHK Düsseldorf:
- Die Provisionsberechtigung ist an den Bezirk des Kunden gebunden (Wohnsitz/Niederlassung).
- Ein abweichender Handelsbrauch (z. B. generelle Provisionspflicht für Messeaufträge) lässt sich nicht nachweisen.
- Bei der Provisionshöhe gibt es keine einheitliche Regelung, daher ist diese Frage im Einzelfall zu klären.