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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet, dass eine Filialleiterin nur bei verschuldeter Verursachung eines Mankos haftet – eine pauschale Haftung ohne Verschulden ist nicht anzuerkennen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber verlangt von einer Filialleiterin (Arbeitnehmerin) Schadensersatz für ein Manko (Fehlbetrag), möglicherweise aufgrund einer vermuteten Haftungspflicht der Filialleitung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass eine Haftung der Filialleiterin für das Manko nur bei nachgewiesener schuldhafter Verursachung besteht. Eine pauschale Haftung ohne Verschulden ist unzulässig.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die herrschende Rechtslehre und höchstrichterliche Rechtsprechung: Eine Haftung für Fehlbeträge setzt Verschulden voraus. Nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung oder anderen klaren Rechtsgründen kann eine verschuldensunabhängige Haftung greifen.