nachgehend BVerfG, 25.10.1977
vgl. V+R 75, 119
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters (§ 84 Abs. 1 HGB) auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn nur geringes Betriebsvermögen vorhanden ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein selbständiger Handelsvertreter (HV) streitet mit dem Finanzamt darüber, ob seine Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Der HV argumentiert, dass sein Betrieb aufgrund des geringen Umfangs an Betriebsvermögen nicht gewerbesteuerpflichtig sein sollte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die Tätigkeit des selbständigen HV auch bei geringem Betriebsvermögen der Gewerbesteuer unterliegt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB, der die Selbständigkeit des HV definiert. Die Gewerbesteuerpflicht hängt nicht vom Umfang des Betriebsvermögens ab, sondern davon, ob die Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen ist. Da der HV selbständig und gewerblich tätig ist, unterliegt er unabhängig vom Vermögensumfang der Gewerbesteuer.