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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 31.10.1974 - IV R 98/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BVerfG, 25.10.1977

vgl. V+R 75, 119

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters (§ 84 Abs. 1 HGB) auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn nur geringes Betriebsvermögen vorhanden ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein selbständiger Handelsvertreter (HV) streitet mit dem Finanzamt darüber, ob seine Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Der HV argumentiert, dass sein Betrieb aufgrund des geringen Umfangs an Betriebsvermögen nicht gewerbesteuerpflichtig sein sollte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die Tätigkeit des selbständigen HV auch bei geringem Betriebsvermögen der Gewerbesteuer unterliegt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB, der die Selbständigkeit des HV definiert. Die Gewerbesteuerpflicht hängt nicht vom Umfang des Betriebsvermögens ab, sondern davon, ob die Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen ist. Da der HV selbständig und gewerblich tätig ist, unterliegt er unabhängig vom Vermögensumfang der Gewerbesteuer.

KI INHALT
Selbständige Handelsvertreter unterliegen der Gewerbesteuer, auch bei geringem Betriebsvermögen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gewerbesteuerpflicht von HV mit geringem Betriebsvermögen
FUNDSTELLE
BB 75, 84
DB 75, 189
BStBl. II 75, 115
StRK GewStG § 2 Abs. 1 R. 317
NORM
§ 2 Abs. 1 GewStG
§ 7 GewStG
§ 12 GewStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.10.1974
AKTENZEICHEN
IV R 98/71
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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