Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied 1984, dass Werbung mit „kostenloser Beratung und Angebot“ für Fenster, Türen, Markisen und Rollläden irreführend ist. Eine gesonderte Berechnung dieser Leistungen ist nur zulässig, wenn sie vor der Angebotsabgabe ausdrücklich und unmissverständlich vereinbart wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) wirbt damit, Beratung und Angebot für den Verkauf/Einbau von Fenstern, Türen, Markisen und Rollläden kostenlos anzubieten. Die Frage ist, ob diese Werbeaussage zulässig ist oder als irreführend gilt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf urteilte, dass die Werbung mit „kostenloser Beratung und Angebot“ irreführend ist. Eine nachträgliche gesonderte Berechnung dieser Leistungen ist unzulässig, es sei denn, es wurde vor der Angebotsabgabe eine ausdrückliche und unmissverständliche Vereinbarung über die Kostenpflicht getroffen.
c) Begründung des Gerichts: Die Werbeaussage erweckt beim Verbraucher den Eindruck, dass Beratung und Angebot tatsächlich ohne Kosten verbunden sind. Eine spätere Inrechnungstellung widerspricht diesem Eindruck und ist daher unlauter. Das Gericht stützt sich dabei auf eine vorherige Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (1981), die ähnliche Grundsätze aufstellte.