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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig entscheidet, dass ein Filialleiter, der gegen Entgelt die Führung einer Filiale übernimmt, für Fehlbeträge im Warenlager haftet, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht verhindern konnte. Die Kaution dient dabei als Sicherheit für mögliche Ansprüche aus Vertragsverletzungen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Dienstberechtigte (z. B. ein Unternehmen) verlangt von seinem Dienstverpflichteten (dem Filialleiter) Schadensersatz für einen Fehlbetrag im Warenlager. Der Anspruch ergibt sich aus der vertraglichen Pflicht des Filialleiters, das Lager zu überwachen und bei Vertragsende die vereinbarte Menge an Waren zurückzuliefern. Die Kaution soll dabei als Sicherheit für mögliche Ansprüche aus Vertragsverletzungen dienen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der Filialleiter für den Fehlbetrag haftet, es sei denn, er kann nachweisen (Exkulpation), dass er den Fehlbetrag nicht verhindern konnte. Die Unverkäuflichkeit der Waren zu den vom Dienstherrn festgesetzten Preisen entbindet ihn nicht von dieser Haftung.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Filialleiter übernimmt mit der Lagerführung die Obhutspflicht über das Warenlager und muss bei Beendigung des Dienstverhältnisses die vertraglich geschuldete Warenmenge zurückgeben.
- Die Kaution dient als Sicherungsmittel für Ansprüche aus Vertragsverletzungen.
- Der Filialleiter kann sich nicht mit dem Argument entlasten, die Waren seien unverkäuflich gewesen. Vielmehr hätte er sie im Lager belassen müssen, damit der Dienstherr sie zu seinen Preisen zurücknimmt.
- Die Haftung entfällt nur, wenn der Filialleiter beweist, dass er den Fehlbetrag nicht abwenden konnte (Exkulpationspflicht).