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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Braunschweig, 30.03.1906 - 1. Senat

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig entscheidet, dass ein Filialleiter, der gegen Entgelt die Führung einer Filiale übernimmt, für Fehlbeträge im Warenlager haftet, sofern er nicht nachweist, dass er diese nicht verhindern konnte. Die Kaution dient dabei als Sicherheit für mögliche Ansprüche aus Vertragsverletzungen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Dienstberechtigte (z. B. ein Unternehmen) verlangt von seinem Dienstverpflichteten (dem Filialleiter) Schadensersatz für einen Fehlbetrag im Warenlager. Der Anspruch ergibt sich aus der vertraglichen Pflicht des Filialleiters, das Lager zu überwachen und bei Vertragsende die vereinbarte Menge an Waren zurückzuliefern. Die Kaution soll dabei als Sicherheit für mögliche Ansprüche aus Vertragsverletzungen dienen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der Filialleiter für den Fehlbetrag haftet, es sei denn, er kann nachweisen (Exkulpation), dass er den Fehlbetrag nicht verhindern konnte. Die Unverkäuflichkeit der Waren zu den vom Dienstherrn festgesetzten Preisen entbindet ihn nicht von dieser Haftung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Filialleiter übernimmt mit der Lagerführung die Obhutspflicht über das Warenlager und muss bei Beendigung des Dienstverhältnisses die vertraglich geschuldete Warenmenge zurückgeben.
  • Die Kaution dient als Sicherungsmittel für Ansprüche aus Vertragsverletzungen.
  • Der Filialleiter kann sich nicht mit dem Argument entlasten, die Waren seien unverkäuflich gewesen. Vielmehr hätte er sie im Lager belassen müssen, damit der Dienstherr sie zu seinen Preisen zurücknimmt.
  • Die Haftung entfällt nur, wenn der Filialleiter beweist, dass er den Fehlbetrag nicht abwenden konnte (Exkulpationspflicht).
KI INHALT
Dienstverpflichteter haftet für Fehlbetrag im Warenlager, sofern er nicht nachweist, dass er den Verlust nicht verhindern konnte. Unverkäuflichkeit der Waren entbindet nicht von der Rückgabepflicht zu festgesetzten Preisen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Leiters einer Filiale für einen Warenfehlbestand
Darlegungs- und Beweislast
Fehlbestand
Warenlager
Kaution
Filialleiter
Mankohaftung
FUNDSTELLE
SeuffArch Nr. 62, 112
NORM
§ 276 BGB
§ 611 BGB
§ 54 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Braunschweig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.03.1906
AKTENZEICHEN
1. Senat
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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