Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAV, 31.07.1952 - I, 6 - 382/52

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit / Kurzzusammenfassung:

Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) hat in seinem Urteil vom 31.07.1952 entschieden, dass Versicherungsvertreter (VV) nach Beendigung ihres Agenturverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch auf Folgeprovisionen aus von ihnen vermittelten Versicherungsverträgen haben, es sei denn, es besteht ein entgegengesetzter Handelsbrauch oder eine vertragliche Vereinbarung. Die Entscheidung differenziert dabei zwischen verschiedenen Versicherungssparten und betont, dass Folgeprovisionen in der Regel an die laufende Verwaltung oder das Inkasso geknüpft sind.



Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Versicherungsvertreter (VV) fordert von einem Versicherungsunternehmen (VU) die Zahlung von Folgeprovisionen (Nachprovisionen) aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen auch nach Beendigung des Agenturvertrages.
  • Rechtsgrundlage: Der VV berief sich auf § 88 HGB (a.F.), der Provisionsansprüche für vermittelte Geschäfte regelt, sowie auf angeblichen Handelsbrauch in der Versicherungsbranche.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BAV hat den Anspruch auf Folgeprovisionen nach Vertragsende abgelehnt, mit folgenden Ausnahmen:

  1. Kein Anspruch in der Lebensversicherung:
    • Hier gibt es keinen Gewohnheitsrechtanspruch auf Nachprovisionen.
    • Folgeprovisionen (z. B. 1–3 % der Beiträge) werden nur gezahlt, wenn der VV tatsächliche Verwaltungstätigkeiten (z. B. Inkasso) ausübt.
  2. Kein Anspruch in der Krankenversicherung und meisten Schadensversicherungen:
    • Folgeprovisionen (7–11 % in der Krankenversicherung, 10–15 % in der Hausrat-/Unfallversicherung) sind Verwaltungsentgelte und entfallen mit Beendigung des Agenturverhältnisses oder bei Wechsel des Inkassos.
  3. Möglicher Anspruch in einigen Schadensversicherungen (z. B. Transport-, Industriefeuer-, Kfz-Versicherung):
    • Hier sind Erst- und Folgeprovisionen oft gleich hoch (10–15 %), da die Vermittlung besonders risikoreich ist.
    • Kein einheitlicher Handelsbrauch feststellbar:
    • Manche VU zahlen weiter, andere gewähren eine Abfindung oder lehnen Nachprovisionen ab.
    • Kein Anspruch, wenn der Nachfolger den Bestand übernimmt und die Provisionen erhält.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Gesetzliche Regelungen lassen die Frage offen:
    • § 88 HGB (a.F.) gewährt Provisionen nur für ausgeführte Geschäfte (d. h. bei Eingangs der Leistungen).
    • § 652 BGB (Maklerrecht) ist auf Versicherungsvermittlung nicht direkt anwendbar, da hier Gewohnheitsrecht und Handelsbrauch Vorrang haben.
  2. Folgeprovisionen sind meist Verwaltungsentgelte:
    • In den meisten Sparten (Leben, Kranken, Hausrat) dienen Folgeprovisionen der Abgeltung laufender Tätigkeiten (Inkasso, Bestandspflege).
    • Ohne diese Tätigkeiten entfällt der Anspruch – auch bei fortbestehenden Verträgen.
  3. Wirtschaftliche und praktische Gründe:
    • Hohe Verwaltungskosten: Die Fortführung von Bestandskonten für ausgeschiedene VV wäre für VU unzumutbar.
    • Keine Honorierung schlechter Risiken: Folgeprovisionen als "laufendes Abschlussentgelt" würden VU belasten, ohne Gegenleistung.
    • Kein einheitlicher Handelsbrauch:
    • In der Lebensversicherung gibt es keine Nachprovisionen.
    • In Schadensversicherungen mit gleichbleibenden Provisionen (z. B. Transportversicherung) ist die Rechtslage uneinheitlich.
  4. Abgrenzung zum Versicherungsmakler (VM):
    • Ein VV (auch bei langer Zusammenarbeit) ist kein Makler, sondern ein Agent des VU.
    • VM sind unabhängig und haben andere Provisionsstrukturen (z. B. in der See- oder Transportversicherung).

---

Kernaussage:

Versicherungsvertreter haben nach Beendigung ihres Agenturvertrages nur dann Anspruch auf Folgeprovisionen, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder ein lokaler Handelsbrauch besteht. In den meisten Versicherungssparten (insbesondere Leben, Kranken, Hausrat) entfallen Folgeprovisionen mit dem Ende der Tätigkeit, da sie an laufende Verwaltung oder Inkasso geknüpft sind. In einigen Schadensversicherungen (z. B. Transport, Industriefeuer) kann im Einzelfall eine Weiterzahlung oder Abfindung vereinbart sein, ein allgemeiner Anspruch besteht jedoch nicht.

KI INHALT
Anspruch auf Folgeprovision nach Beendigung des Agenturvertrags hängt von Handelsbrauch und Versicherungszweig ab. In Lebensversicherung ausgeschlossen, in Schadenversicherung teilweise üblich, aber oft an Inkasso oder Bestandspflege geknüpft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachinkassoprovision
Nachprovision
Bestandspflegeprovision
Provision ab dem 2. Versicherungsjahr
Folgeprovision
FUNDSTELLE
VerBAV 52, 67
NORM
§ 88 HGB 1897
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 92 Abs. 1 HGB
§ 346 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAV
SPRUCHTYP
Gutachten
DATUM
31.07.1952
AKTENZEICHEN
I, 6 - 382/52
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
29.07.2026 09:07:54