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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hamburg, 19.03.1963 - I 343-345/61

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg entschied am 19.03.1963 (Az. I 343-345/61), dass vom Unternehmer (U) gekürzte Provisionen in voller Höhe steuerpflichtige Einnahmen darstellen und nur an Versicherungsgesellschaften gezahlte Prämien als Sonderausgaben abziehbar sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) hatte Provisionen gekürzt ausgezahlt. Die Frage war, ob diese gekürzten Provisionen in voller Höhe als steuerpflichtige Einnahmen gelten. Zudem ging es um die Abziehbarkeit von Prämien als Sonderausgaben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hamburg entschied:

  1. Die gekürzten Provisionen sind in voller Höhe steuerpflichtige Einnahmen.
  2. Nur Prämien, die an Versicherungsgesellschaften gezahlt werden, können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf die damals geltenden steuerrechtlichen Vorschriften:

  • Die Kürzung der Provisionen durch den Unternehmer ändert nichts an der steuerlichen Erfassung der vollen Einnahmen beim Empfänger.
  • Für die Anerkennung als Sonderausgaben sind Prämienzahlungen an Versicherungsgesellschaften erforderlich; andere Zahlungen erfüllen diese Voraussetzung nicht.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft spezifische steuerrechtliche Fragen zu Einnahmen und Sonderausgaben nach dem Stand von 1963. Die aktuelle Rechtslage kann abweichen.

KI INHALT
Gekürzte Provisionen gegen Provisionszusagen sind voll steuerpflichtig. Nur Versicherungsprämien gelten als Sonderausgaben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
gekürzte Provision
steuerpflichtige Einnahme
an VU gezahlte Prämie
Sonderausgabe
FUNDSTELLE
EFG 63, 508
NORM
§ 11 Abs. 1 EStG
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG
§ 15 EStG
REDAKTION
GERICHT
FG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.03.1963
AKTENZEICHEN
I 343-345/61
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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