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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 04.06.1993 - 23 U 3476/93

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen Handelsvertreter (HV) wirksam ist, wenn es sich auf die von ihm tatsächlich betreuten Kunden und seine frühere Vertretertätigkeit beschränkt. Der Ausschluss einer Karenzentschädigung bei außerordentlicher Kündigung durch den Unternehmer (U) führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Wettbewerbsverbots, da angenommen wird, dass die Parteien das Verbot auch mit gesetzlicher Karenzentschädigung vereinbart hätten.


a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) will vom Handelsvertreter (HV) die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durchsetzen, das im Handelsvertretervertrag (HVV) vereinbart wurde. Der HV wendet sich gegen die Wirksamkeit dieses Verbots, insbesondere wegen des Ausschlusses der Karenzentschädigung bei außerordentlicher Kündigung durch den U.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für wirksam erklärt, sofern es sich auf die tatsächlich betreuten Kunden und die frühere Vertretertätigkeit des HV beschränkt. Der Ausschluss der Karenzentschädigung bei außerordentlicher Kündigung durch den U führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Verbots. Stattdessen ist davon auszugehen, dass die Parteien das Verbot auch mit gesetzlicher Karenzentschädigung (§ 90a Abs. 1 Satz 3 HGB) vereinbart hätten.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Zulässiger Rahmen des Wettbewerbsverbots: Das Verbot überschreitet nicht den zulässigen Rahmen nach § 90a Abs. 1 Satz 2 HGB, da es sich auf die tatsächlich betreuten Kunden und die frühere Tätigkeit des HV beschränkt.
  • Darlegungs- und Beweislast: Der HV trägt die Last, besondere Umstände darzulegen, die das Verbot als unbillige Härte erscheinen lassen.
  • Ausschluss der Karenzentschädigung: Der Ausschluss der Karenzentschädigung bei außerordentlicher Kündigung durch den U ist zwar möglicherweise unwirksam (gemäß BVerfG-Entscheidung vom 07.02.1990), aber dies führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Verbots. Vielmehr ist durch ergänzende Vertragsauslegung anzunehmen, dass die Parteien das Verbot auch mit gesetzlicher Karenzentschädigung vereinbart hätten.
  • Interessenlage: Die Interessenlage bei außerordentlicher Kündigung durch den U ist nicht anders als bei ordentlicher Kündigung durch den HV, für die der Vertrag einen Anspruch auf Karenzentschädigung vorsieht. Eine andere Beurteilung würde den HV dazu ermutigen, eine außerordentliche Kündigung durch den U zu provozieren, um Konkurrenz machen zu können – was nicht billig wäre.
  • Verfassungsrechtliche Lösung: Eine Lösung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (wie § 139 BGB) ist nach der Entscheidung des BVerfG zulässig.
KI INHALT
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im HVV ist wirksam, wenn es sich auf betreute Kunden und frühere Tätigkeitsbereiche beschränkt. Der HV trägt die Beweislast für eine unbillige Härte. Der Ausschluss der Karenzentschädigung bei außerordentlicher Kündigung führt nicht zur Unwirksamkeit des Verbots.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nachvertragliches Wettbewerbsverbot
HVV
NORM
§ 90 a HGB
§ 90 a Abs. 1 Satz 2 HGB
§ 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.06.1993
AKTENZEICHEN
23 U 3476/93
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:1993:0604.23U3476.93.0A
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
15.10.2018