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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 13.05.1987 - 5 AZR 125/86 – berührungslose Abtastgeräte –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) eine Leistungszulage nicht nach freiem Ermessen widerrufen darf, selbst wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Der Widerruf muss sich vielmehr an billigem Ermessen (§ 315 BGB) orientieren, um den Arbeitnehmer (AN) vor einseitiger Benachteiligung zu schützen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Arbeitnehmer (AN) vs. Arbeitgeber (AG).
  • Streitgegenstand: Der AG möchte eine vertraglich als „freiwillig und jederzeit widerruflich“ vereinbarte Leistungszulage (übertariflicher Verdienstbestandteil) einseitig streichen.
  • Rechtsgrundlage: Arbeitsvertrag mit Widerrufsvorbehalt, § 315 BGB (Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen), § 2 KSchG (Kündigungsschutz).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Widerrufsvorbehalt „nach freiem Ermessen“ ist unwirksam, soweit er sich auf laufende Verdienstbestandteile (wie Leistungszulagen) bezieht.
  • Der AG darf die Zulage nur unter Einhaltung billigen Ermessens (§ 315 BGB) widerrufen, d. h. nur aus sachlichen Gründen und unter Abwägung der Interessen beider Parteien.
  • Eine Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften (§ 2 KSchG) durch solche Widerrufsvorbehalte ist unzulässig.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutz des AN vor einseitiger Benachteiligung:

    • Ein Widerruf nach „freiem Belieben“ würde das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung stören und den AN rechtlos stellen.
    • Der AN kann nicht auf den Schutz durch § 315 BGB (Ermessenskontrolle) oder § 2 KSchG (Kündigungsschutz) verzichten.
  2. Grenzen des Widerrufsvorbehalts:

    • Widerrufsvorbehalte dürfen nicht zur Umgehung von Kündigungsschutzregeln führen (z. B. durch Teilkündigung von Vergütungsbestandteilen).
    • Dies gilt auch für übertarifliche Zulagen, sofern sie Teil des laufenden Entgelts sind.
  3. Billiges Ermessen (§ 315 BGB):

    • Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn er sachlich begründet ist (z. B. wirtschaftliche Notlage des AG, Leistungsänderung des AN).
    • Im konkreten Fall war der Widerruf von 19 % einer Zulage, die nur 25 % des Tariflohns ausmachte, noch als verhältnismäßig anzusehen.

Rechtsfolgen:

  • Der AG muss bei künftigen Widerrufen sachliche Gründe nachweisen und die Interessen des AN angemessen berücksichtigen.
  • Pauschale Widerrufsvorbehalte in Arbeitsverträgen sind unwirksam, wenn sie gegen § 315 BGB oder Kündigungsschutzregeln verstoßen.

Kernaussage: Widerrufsvorbehalte für Vergütungsbestandteile unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 BGB – ein „freies Ermessen“ des Arbeitgebers gibt es nicht.

KI INHALT
Widerruf von Leistungszulagen nur im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) – Freier Widerrufsvorbehalt unzulässig, da Umgehung kündigungsschutzrechtlicher Vorschriften. Sachliche Gründe für Widerruf erforderlich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
berührungslose Abtastgeräte
STICHWORT
Widerruf von Lohnzulagen
einseitige Leistungsbestimmung durch eine Partei
FUNDSTELLE
BAGE 55, 275
EzA Nr. 34 zu § 315 BGB
BB 88, 138
DB 88, 183
MDR 88
256
JR 88, 176
NORM
§ 305 BGB
§ 315 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.05.1987
AKTENZEICHEN
5 AZR 125/86
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2003
ÄNDERUNG
29.06.2026 19:04:37