zu der Entscheidung vgl. Schuhmann, InfStW 80, 175
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass eine Rückstellung für Prozesskosten in einem Schadensersatzstreit nur dann zulässig ist, wenn der Prozess am Bilanzstichtag schwebt und mit einem Verlust zu rechnen ist. Die Rückstellungshöhe bemisst sich allein nach dem Streitwert und den bis zum Stichtag angerufenen Instanzen – spätere Instanzen bleiben unberücksichtigt. Eine Aktivierung der bestrittenen Schadensersatzforderung ist auch bei Prozesskostenrückstellungen regelmäßig nicht erforderlich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger begehrt die steuerliche Anerkennung einer Rückstellung für Prozesskosten in einem laufenden Schadensersatzverfahren. Die Rückstellung soll die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits abdecken.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass eine solche Rückstellung zulässig ist, wenn der Prozess am Bilanzstichtag noch schwebt und mit einer Niederlage zu rechnen ist. Die Höhe der Rückstellung darf nur nach dem Streitwert und den bis zum Stichtag bereits angerufenen Instanzen berechnet werden. Kosten späterer Instanzen (z. B. Berufung oder Revision) dürfen nicht einbezogen werden. Zudem muss die bestrittene Schadensersatzforderung nicht aktiviert werden, selbst wenn zusätzliche Aufwendungen (z. B. für Gutachten) entstanden sind.
c) Begründung des Gerichts:
- Schwebender Prozess: Die Rückstellung setzt voraus, dass der Ausgang des Verfahrens am Bilanzstichtag ungewiss ist und eine Verlustgefahr besteht.
- Streitwert als Maßstab: Die Rückstellungshöhe orientiert sich am aktuellen Streitwert, da dieser die voraussichtlichen Kosten determiniert. Spätere Instanzen sind spekulativ und daher nicht zu berücksichtigen.
- Keine Aktivierungspflicht: Die bestrittene Forderung bleibt unberücksichtigt, da ihre Realisierung unsicher ist. Selbst zusätzliche Aufwendungen für ihre Durchsetzung (z. B. Gutachten) ändern dies nicht.