n.rkr.; Vorinstanz LG Hagen, 12.03.2003 - 2 O 395/02 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Kommittent in der Insolvenz des Kommissionärs kein Aussonderungsrecht an dem Erlös aus dem Kommissionsgeschäft hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kommittent (Auftraggeber) begehrt die Aussonderung des Erlöses aus einem Kommissionsgeschäft aus der Insolvenzmasse des Kommissionärs (Beauftragter). Er stützt seinen Anspruch darauf, dass der Erlös ihm als Eigentümer zustehe, da das Kommissionsgut sein Eigentum war.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat den Anspruch des Kommittenten abgelehnt und festgestellt, dass kein Aussonderungsrecht an dem Erlös besteht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der Erlös aus dem Kommissionsgeschäft nicht mehr dem Kommittenten als Eigentum zuzuordnen ist. Vielmehr wird der Erlös mit der Veräußerung des Kommissionsguts durch den Kommissionär Teil der Insolvenzmasse des Kommissionärs. Der Kommittent hat zwar einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses (z. B. aus § 384 Abs. 2 HGB), dieser stellt jedoch kein Aussonderungsrecht dar, sondern ist als einfache Insolvenzforderung (§ 38 InsO) geltend zu machen. Aussonderungsrechte setzen voraus, dass der Gegenstand nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners gehört, was beim Erlös hier nicht der Fall ist.