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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Tankstellenhalter (TStH) seinen Ausgleichsanspruch (AA) gegen einen Unternehmer (U) auch mit allgemeinen statistischen Studien zu Tankgewohnheiten begründen kann, ohne dass diese spezifisch für die Tankstellen des U erstellt sein müssen. Das Gericht folgt dabei der BGH-Rechtsprechung und verneint die Notwendigkeit unternehmensspezifischer Daten, sofern der U nicht substantiiert darlegt, dass seine Tankstellen weniger Stammkunden haben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Tankstellenhalter (TStH) verlangt von dem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Tankstellenvertrags. Der Anspruch stützt sich auf die verlustige Stammkundschaft, die der TStH während der Vertragszeit für den U gewonnen hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main bestätigt, dass der TStH seinen AA mit allgemeinen statistischen Untersuchungen zu Tankgewohnheiten (z. B. der Aral-Studie) begründen darf. Es ist nicht erforderlich, dass die Studien spezifisch für die Tankstellen des U erstellt wurden. Der U kann dies nur widerlegen, wenn er substantiiert darlegt, dass seine Tankstellen im Vergleich zu anderen (z. B. Aral- oder BP-Tankstellen) deutlich weniger Stammkunden haben.
c) Begründung des Gerichts:
- Das Gericht bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH (u. a. Urteil vom 06.08.1997 – Aral 2), der allgemeine Studien für die Beurteilung von Stammkundenverhalten zugelassen hat.
- Die Gleichbehandlung von Altstammkunden des U mit den Kriterien der BGH-Rechtsprechung wird bestätigt.
- Eine unternehmensspezifische Studie ist entbehrlich, sofern der U keine konkreten Gegenargumente vorbringt. Die Beweislast liegt damit beim U, der die Unzulänglichkeit der allgemeinen Daten darlegen müsste.