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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Flensburg entschied am 10.08.1979 (Az. 1 Ca 594/79), dass die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten in einen Handelsvertretervertrag (HVV) sowie die spätere Kündigung des schwerbehinderten Handelsvertreters (HV) keiner vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle bedürfen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer (später als HV tätig) oder sein Arbeitgeber beabsichtigte, das bestehende Arbeitsverhältnis in einen HVV umzuwandeln und später zu kündigen. Fraglich war, ob hierfür die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle (gemäß den damals geltenden Schwerbehinderten-Schutzvorschriften) erforderlich ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Flensburg verneinte die Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung der Hauptfürsorgestelle – sowohl für die Umwandlung als auch für die spätere Kündigung.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Schutzvorschriften für Schwerbehinderte (insbesondere der Kündigungsschutz) nicht auf Handelsvertreter anwendbar seien, da diese nicht in einem klassischen Arbeitsverhältnis stehen. Die Umwandlung in einen HVV führe dazu, dass der Betroffene nicht mehr als Arbeitnehmer, sondern als selbstständiger HV gilt. Daher seien die für Arbeitnehmer geltenden Sonderregelungen für Schwerbehinderte (wie die Zustimmungspflicht der Hauptfürsorgestelle) nicht einschlägig.