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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 02.12.1998 - X R 83/96 – Rundfunkermittler des NDR –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. o. Verf.. KÖSDI 99, Nr 5, 11961; o. Verf., StEW 99, 86; Mathiak, LSW Gruppe 3, 117-118 (6/1999); o. Verf., DSR Gruppe 2, 179; o. Verf., StEW 99, 86; Zugmaier,DB 99, 1048; Hundt-Eßwein, KFR F 5 GewStG § 2, 3/99, S. 281; Biber, EStB 99, 138; Seifert, StuB 99, 1320

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Rundfunkermittler, der für eine Rundfunkanstalt Schwarzhörer aufspürt, kein Arbeitnehmer (AN), sondern Gewerbetreibender ist, wenn seine Einnahmen von seinem eigenen Arbeitseinsatz abhängen und er ein Unternehmerrisiko (z. B. Entgeltrisiko bei Ausfallzeiten) trägt. Dies gilt selbst dann, wenn er nur für einen einzigen Auftraggeber tätig ist.



a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Ein Rundfunkermittler (Kläger) vs. Finanzamt (Beklagter).
  • Streitgegenstand: Die steuerliche Einordnung der Tätigkeit des Rundfunkermittlers als selbständige gewerbliche Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 EStG) oder nichtselbständige Arbeit (§ 19 EStG).
  • Rechtsgrundlage: Einkommensteuergesetz (EStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG), Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie EU-Richtlinien (RiLi 77/388/EWG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigte, dass der Rundfunkermittler als Gewerbetreibender einzustufen ist, da:

  1. Seine Vergütung erfolgsabhängig ist (abhängig von seinem Arbeitseinsatz).
  2. Er ein Unternehmerrisiko trägt (z. B. kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder bezahlten Urlaub).
  3. Er selbstständig seine Arbeitszeit und seinen Einsatz gestalten kann.
  4. Die Tätigkeit nachhaltig und auf Gewinn gerichtet ist.
  5. Er am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, selbst wenn er nur für einen Auftraggeber arbeitet.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Abgrenzung AN vs. Selbständiger:

    • Ein Arbeitnehmer ist weisungsgebunden, in die betriebliche Organisation eingegliedert und trägt kein Unternehmerrisiko (z. B. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
    • Ein Selbständiger (hier: Gewerbetreibender) handelt eigenverantwortlich, trägt Risiko und Chance seiner Tätigkeit und kann seine Einkünfte durch eigenen Einsatz steigern.
  2. Kernkriterien für Selbständigkeit:

    • Unternehmerrisiko: Fehlende Absicherung bei Ausfallzeiten (z. B. Krankheit, Urlaub) spricht für Selbständigkeit.
    • Unternehmerinitiative: Möglichkeit, durch eigenen Arbeitseinsatz und Kostenmanagement die Einkünfte zu beeinflussen.
    • Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr: Auch bei Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber möglich (z. B. Versicherungsvertreter, Fremdenführer).
    • Keine soziale Schutzbedürftigkeit: Steuerrechtlich irrelevant, ob die Tätigkeit arbeitsrechtlich als "arbeitnehmerähnlich" eingestuft wird.
  3. Unterschiede zum Arbeits- und Sozialrecht:

    • Die steuerrechtliche Einordnung ist unabhängig von der arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Bewertung (z. B. Scheinselbständigkeit).
    • Selbst wenn der Rundfunkermittler weisungsgebunden ist oder einfache Tätigkeiten verrichtet, überwiegt hier das fehlende Unternehmerrisiko des AN vs. das vorhandene Risiko des Selbständigen.
  4. Bestätigung der Rechtsprechung:

    • Der BFH stützt sich auf frühere Urteile (z. B. BFH, 14.12.1978 – I R 121/76) und betont, dass die wirtschaftliche Betätigung (nicht die Anzahl der Auftraggeber) entscheidend ist.

Zusammenfassung der Entscheidung in einem Satz: Der BFH hat klargestellt, dass ein Rundfunkermittler, der erfolgsabhängig vergütet wird und ein Unternehmerrisiko trägt, steuerrechtlich als Gewerbetreibender gilt – selbst bei ausschließlicher Tätigkeit für einen Auftraggeber.

KI INHALT
Rundfunkermittler als Gewerbetreibender: BFH entscheidet, dass ein für eine Rundfunkanstalt tätiger Schwarzhörerermittler selbstständig ist, wenn er unternehmerisches Risiko trägt und seine Einnahmen vom eigenen Arbeitseinsatz abhängen, unabhängig von der Anzahl der Auftraggeber.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Rundfunkermittler des NDR
STICHWORT
Rundfunkgebührenbeauftragter
Abgrenzung freier Mitarbeiter / AN
Scheinselbständigkeit
Unternehmerrisiko
Pflicht zur Einhaltung von Arbeitszeiten
Arbeitszeitvorgaben
FUNDSTELLE
EversOK
BFHE 188, 101
BStBl. II 99, 534
FR 99, 521
AuR 99, 1044
HVBG-INFO 99, 1480
Inf StW 99, 346
BFH/NV BFH/R 99, 1024
StEW 99, 82
HFR 99, 637
StRK GewStG 1978 § 2 Abs.1 GewBetr. R.31
USK 98107
ZKF 00, 34
StuB 99, 441 LS
BB 99, 889 LS
StE 99, 248 LS
GStB 99, Beilage zur Nr. 5 LS
EStB 99, 13
UVR 99, 410 LS
WzS 2000, 28 LS
NORM
§ 2 Abs. 1 GewStG
§ 15 Abs. 1 EStG
§ 15 Abs. 2 EStG
§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG
§ 19 EStG
§ 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV
§ 1 Abs. 2 LStDV
§ 1 Abs. 3 LStDV
§ 119 Nr. 6 FGO
§ 74 FGO
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG
Art. 106 Abs. 6 GG
§ 2 Abs. 1 UStG
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG
Art. 2 Nr. 1 6. EG-RiLi 77/388/EWG
Art. 4 6. EG-RiLi 77/388/EWG
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
§ 7 SGB IV
§ 14 Abs. 4 SGB IV
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.12.1998
AKTENZEICHEN
X R 83/96
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
14.09.2021