Vorinstanzen LAG Baden-Württemberg, 03.11.1975 - 2 Sa 102/72 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass eine formelhafte Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis („mit großem Fleiß und Interesse“) als negative Bewertung gewertet wird, wenn keine konkreten Leistungen genannt werden. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass die Bewertung zutrifft. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für einen durch die unrichtige Bewertung entstandenen Schaden, kann dabei aber Erleichterungen nach § 252 Satz 2 BGB und § 287 Abs. 1 ZPO in Anspruch nehmen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Physiker (Arbeitnehmer, AN) klagt gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber (AG), ein großes Unternehmen, weil sein Arbeitszeugnis nach sechs Jahren Tätigkeit in der Forschungsabteilung eine unzureichende Leistungsbeurteilung enthält. Das Zeugnis beschreibt zwar ausführlich seine Tätigkeiten, enthält aber zur Leistung nur die standardisierte Formulierung: „Er führte die ihm übertragenen Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch.“ Der AN sieht darin eine versteckte Negativeinschätzung und verlangt eine korrigierte Bewertung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte, dass eine solche pauschale Formulierung ohne konkrete Leistungshinweise als negative Beurteilung zu verstehen ist (sinngemäß: „Er hat sich bemüht, aber keine Ergebnisse geliefert“). Der Arbeitgeber muss beweisen, dass diese Bewertung der Wahrheit entspricht. Falls die Bewertung unrichtig ist, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist (z. B. bei Bewerbungen). Dabei können ihm Beweiserleichterungen zugutekommen (§ 252 Satz 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO).
c) Begründung des Gerichts:
- Auslegung der Zeugnisformulierung: Die gewählte Formulierung ist im Arbeitsrecht als verdeckte Kritik bekannt, da sie Fleiß betont, aber Ergebnisse ausklammert. Dies stellt eine nachteilige Bewertung dar.
- Beweislastverteilung:
- Der AG muss die Richtigkeit der negativen Bewertung beweisen, da er das Zeugnis erstellt hat.
- Der AN muss den Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Bewertung und einem Schaden (z. B. entgangene Jobchancen) nachweisen. Dabei kann das Gericht nach freier Überzeugung schätzen (§ 287 ZPO) und dem AN Erleichterungen gewähren, da genaue Beweise oft schwer zu führen sind.