Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 25.04.1995 - 8 Sa 257/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Düsseldorf, 21.01.1995 - 8 Ca 7362/94 -

einen allgemeinen Überblick über die Fragen im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstwagen geben Küttner/Griese, Personalhandbuch 2001, 8. A., Stichwort Dienstwagen, Rz. 1ff.; MünchArbR/Hanau, 2.A., § 70 Rz. 12 ff..; ErfKomm/Preis, 2. A. § 611 BGB Rzz. 781ff.

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 25.04.1995, dass ein Arbeitnehmer keinen Schadensersatz für entgangene private Nutzung eines Dienstfahrzeugs verlangen kann, wenn der Arbeitgeber die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt und dies nicht gegen billiges Ermessen verstößt. Zudem gilt eine vergleichsweise vereinbarte Herausgabepflicht als Verzicht auf die private Nutzung und damit verbundene Schadensersatzansprüche.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz wegen entgangener privater Nutzungsmöglichkeit eines Dienstfahrzeugs. Der Anspruch könnte sich aus dem Arbeitsverhältnis oder einer Vereinbarung ergeben, insbesondere wenn der AN das Fahrzeug bisher privat nutzen durfte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Schadensersatzanspruch des AN abgewiesen. Es stellt fest, dass dem AN kein Anspruch auf Entschädigung für die entgangene private Nutzung zusteht, wenn der AG die Herausgabe des Dienstfahrzeugs verlangt und dies nicht gegen billiges Ermessen verstößt. Zudem sei eine im Vergleich vereinbarte Herausgabeverpflichtung als Verzicht auf die private Nutzung und damit verbundene Schadensersatzansprüche zu werten.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass das Herausgabeverlangen des AG nicht unangemessen ist, wenn es den Umständen nach billigem Ermessen entspricht. Zudem sei die im Vergleich getroffene Vereinbarung zur Herausgabe des Fahrzeugs als Verzicht des AN auf die private Nutzung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auslegbar. Damit fehle dem Anspruch des AN die rechtliche Grundlage.

KI INHALT
Kein Schadensersatz für entgangene private Nutzung des Dienstfahrzeugs, da Herausgabeverlangen des Arbeitgebers billigem Ermessen entspricht und Vergleich als Verzicht gilt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatz des Reisenden wegen entgangener privater Nutzungsmöglichkeit
Dienstwagen
Firmenwagen
FUNDSTELLE
LAGE Nr. 8 zu § 249 BGB
EzA-SD 95, Nr.16, 9
NORM
§ 249 BGB
§ 250 BGB
§ 251 BGB
§ 254 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.04.1995
AKTENZEICHEN
8 Sa 257/95
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
20.04.2021