Vorinstanz ArbG Düsseldorf, 21.01.1995 - 8 Ca 7362/94 -
einen allgemeinen Überblick über die Fragen im Zusammenhang mit der Überlassung von Dienstwagen geben Küttner/Griese, Personalhandbuch 2001, 8. A., Stichwort Dienstwagen, Rz. 1ff.; MünchArbR/Hanau, 2.A., § 70 Rz. 12 ff..; ErfKomm/Preis, 2. A. § 611 BGB Rzz. 781ff.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 25.04.1995, dass ein Arbeitnehmer keinen Schadensersatz für entgangene private Nutzung eines Dienstfahrzeugs verlangen kann, wenn der Arbeitgeber die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt und dies nicht gegen billiges Ermessen verstößt. Zudem gilt eine vergleichsweise vereinbarte Herausgabepflicht als Verzicht auf die private Nutzung und damit verbundene Schadensersatzansprüche.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Schadensersatz wegen entgangener privater Nutzungsmöglichkeit eines Dienstfahrzeugs. Der Anspruch könnte sich aus dem Arbeitsverhältnis oder einer Vereinbarung ergeben, insbesondere wenn der AN das Fahrzeug bisher privat nutzen durfte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Schadensersatzanspruch des AN abgewiesen. Es stellt fest, dass dem AN kein Anspruch auf Entschädigung für die entgangene private Nutzung zusteht, wenn der AG die Herausgabe des Dienstfahrzeugs verlangt und dies nicht gegen billiges Ermessen verstößt. Zudem sei eine im Vergleich vereinbarte Herausgabeverpflichtung als Verzicht auf die private Nutzung und damit verbundene Schadensersatzansprüche zu werten.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass das Herausgabeverlangen des AG nicht unangemessen ist, wenn es den Umständen nach billigem Ermessen entspricht. Zudem sei die im Vergleich getroffene Vereinbarung zur Herausgabe des Fahrzeugs als Verzicht des AN auf die private Nutzung und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auslegbar. Damit fehle dem Anspruch des AN die rechtliche Grundlage.