Vorinstanz LG Hannover, 17.03.2003 - 8 OH 2/03 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass die Abrechnung einer "15/10-Gebühr gem. DAV-Abkommen" die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für noch nicht regulierte Verletzungen nicht ausschließt. Zudem bestehe keine hinreichende Grundlage für die Annahme eines Verzichts-, Erlass- oder Abfindungsvertrags.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschädigter (oder dessen Versicherung) macht Schadensersatzansprüche gegen einen Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherung) geltend, obwohl bereits eine Abrechnung nach dem DAV-Abkommen (Deutscher AnwaltVerein) mit einer "15/10-Gebühr" erfolgt ist. Streitig ist, ob diese Abrechnung weitere Ansprüche ausschließt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat klargestellt, dass die Abrechnung der "15/10-Gebühr" keine Sperrwirkung für Schadensersatzansprüche entfaltet, soweit es um noch nicht regulierte Verletzungen geht. Zudem seien erhebliche Zweifel an der Annahme eines Verzichts-, Erlass- oder Abfindungsvertrags begründet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass das DAV-Abkommen und die darin vereinbarte Gebührenregelung keine abschließende Regelung für alle möglichen Schadensposten darstelle. Solange bestimmte Verletzungen oder Schäden nicht Gegenstand der vorherigen Regulierung waren, bleibe der Anspruch hierauf bestehen. Zudem fehle es an einer klaren Vereinbarung, die als Verzicht oder Abfindung ausgelegt werden könnte.