Berufungsurteil OLG Koblenz, 19.09.1996
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Trier hat entschieden, dass ein Handelsvertreter, der wiederholt seiner vertraglichen Berichtspflicht nicht nachkommt und damit maßgeblich zur Beendigung des Vertrages beiträgt, einen Billigkeitsabschlag beim Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB hinnehmen muss. Zudem sind auch Geschäfte mit Anschauungs- und Vorführmaterial (hier: Musterfenster) provisionspflichtig, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Der Unternehmer wendet ein, der HV habe durch wiederholte Nicht-Erfüllung seiner wöchentlichen Berichtspflicht maßgeblich zur Vertragsbeendigung beigetragen und verlange zudem Provision für Geschäfte mit Musterfenstern.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Trier hat entschieden, dass:
- Der HV aufgrund seiner Pflichtverletzungen (Nichterfüllung der Berichtspflicht) einen Billigkeitsabschlag beim Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB hinnehmen muss.
- Geschäfte mit Anschauungs- und Vorführmaterial (Musterfenster) sind provisionspflichtig, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt.
c) Begründung des Gerichts:
- Billigkeitsabschlag: Die wiederholte und längere Nicht-Erfüllung der vertraglichen Berichtspflicht stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die die Beendigung des HVV mitverursacht hat. Dies rechtfertigt eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen.
- Provision für Musterfenster: Da keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien bestand, gelten auch Geschäfte mit Anschauungsmaterial als provisionspflichtig, da sie der Förderung des Geschäfts des Unternehmers dienen.