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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Trier, 14.04.1994 - 7 HO 86/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Berufungsurteil OLG Koblenz, 19.09.1996

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Trier hat entschieden, dass ein Handelsvertreter, der wiederholt seiner vertraglichen Berichtspflicht nicht nachkommt und damit maßgeblich zur Beendigung des Vertrages beiträgt, einen Billigkeitsabschlag beim Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB hinnehmen muss. Zudem sind auch Geschäfte mit Anschauungs- und Vorführmaterial (hier: Musterfenster) provisionspflichtig, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB. Der Unternehmer wendet ein, der HV habe durch wiederholte Nicht-Erfüllung seiner wöchentlichen Berichtspflicht maßgeblich zur Vertragsbeendigung beigetragen und verlange zudem Provision für Geschäfte mit Musterfenstern.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Trier hat entschieden, dass:

  1. Der HV aufgrund seiner Pflichtverletzungen (Nichterfüllung der Berichtspflicht) einen Billigkeitsabschlag beim Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB hinnehmen muss.
  2. Geschäfte mit Anschauungs- und Vorführmaterial (Musterfenster) sind provisionspflichtig, sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Billigkeitsabschlag: Die wiederholte und längere Nicht-Erfüllung der vertraglichen Berichtspflicht stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die die Beendigung des HVV mitverursacht hat. Dies rechtfertigt eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs aus Billigkeitsgründen.
  • Provision für Musterfenster: Da keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien bestand, gelten auch Geschäfte mit Anschauungsmaterial als provisionspflichtig, da sie der Förderung des Geschäfts des Unternehmers dienen.
KI INHALT
Vertragswidrige Nicht-erfüllung der Berichtspflicht durch Handelsvertreter kann Billigkeitsabschlag rechtfertigen; Musterfenster-Geschäfte sind provisionspflichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Billigkeit
Billigkeitsgesichtspunkt
Verletzung der Berichtspflicht
Provisionspflicht für Musterlieferungen
Anschauungsmaterial
Musterfenster
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB
§ 86 Abs. 2 HGB
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Trier
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.04.1994
AKTENZEICHEN
7 HO 86/93
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
21.05.2021