Vorinstanz OLG Düsseldorf, 19. ZS, 15.01.1982
zu der Entscheidung vgl. Wagner, BB 84, 1757; Bartsch, NJW 86, 28
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vertrag über die Beschaffung von Zwischen- und Endfinanzierung im Bauherrenmodell mit Finanzierungsgarantie kein Maklervertrag ist, wenn die Provision für die Garantieübernahme und nicht für eine Vermittlungstätigkeit gezahlt wird. Die Auslegung des Vertrags hängt primär vom Wortlaut ab, wobei bei steuersparenden Modellen besonders zu prüfen ist, ob der wahre Parteiwille vom Text abweicht. Im Streitfall scheitert der Anspruch auf Rückzahlung der Provision, da der Erfolg (Finanzierung) eingetreten ist.
Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 07.12.1983 – IV a ZR 52/82):
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Bauherr): Rückzahlung einer gezahlten Provision (5 % der Kreditsumme) von der Beklagten.
- Beklagte (Geschäftsbesorger/„Finanzierungsvermittler“): Behält die Provision mit der Begründung, sie sei für die Übernahme einer Finanzierungsgarantie (nicht für Vermittlung) vereinbart worden.
- Rechtsgrundlage: Streit um die vertragliche Einordnung (Maklervertrag vs. Garantievertrag) und die Auslegung der Vertragsbedingungen (§§ 133, 157 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Kein Maklervertrag: Der Vertrag ist kein Makler-, Maklerdienst- oder Maklerwerkvertrag, da die Provision nicht als Entgelt für eine Vermittlungstätigkeit, sondern für die Übernahme einer Garantie vereinbart wurde.
- Garantievertrag: Die Beklagte garantierte den Eintritt des Erfolgs (Beschaffung der Kredite), ohne selbst tätig werden zu müssen. Der Erfolg trat ein (Finanzierung wurde beschafft), daher besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Provision.
- Auslegung nach Wortlaut: Der Vertragstext geht vor – selbst wenn die Überschrift („Finanzierungsvermittlungsvertrag“) irreführend ist.
- Steuermodell-Kontext: Bei Bauherrenmodellen ist besonders zu prüfen, ob der wahre Parteiwille vom Wortlaut abweicht (§ 157 BGB). Hier gab es keine hinreichenden Anzeichen für eine abweichende Auslegung.
c) Begründung des Gerichts:
Abgrenzung Garantie vs. Maklervertrag:
- Garantie: Der Garant steht für einen Erfolg ein, muss ihn aber nicht selbst herbeiführen (z. B. durch eigene Tätigkeit).
- Maklervertrag: Setzt voraus, dass die Provision als Entgelt für eine Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit gezahlt wird (§ 652 BGB). Dies war hier nicht der Fall.
Wortlautvorrang:
- Der Vertragstext sprach klar von einer Garantie der Finanzierungsbeschaffung, nicht von einer Vermittlungspflicht.
- Die Überschrift „Finanzierungsvermittlungsvertrag“ konnte den klaren Wortlaut nicht überspielen.
Steuerliche Motive:
- Bei Bauherrenmodellen dienen Verträge oft steuerlichen Zwecken (z. B. Umwandlung von Kaufpreisen in sofort absetzbare Werbungskosten).
- Dennoch gilt: Wenn der Vertragswortlaut eindeutig ist, kann nicht automatisch eine abweichende Auslegung angenommen werden.
- Die Provision war hier nicht gerechtfertigt, wenn sie nur der Steuerersparnis diente, ohne dass eine tatsächliche Gegenleistung (Vermittlung) erbracht wurde.
Schutz des Bauherrn:
- Falls der Treuhänder (Vertreter des Bauherrn) mit der Beklagten zum Nachteil des Bauherrn zusammengearbeitet hätte, könnte der Vertrag nach § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) nichtig sein.
- Im konkreten Fall fehlten jedoch Beweise für ein bewusstes Zusammenwirken zum Nachteil des Klägers.
Wirtschaftliche Sinnlosigkeit:
- Eine Finanzierungsgarantie ist für Bauherren ungewöhnlich und teuer (5 % Provision).
- Üblich wäre stattdessen der direkte Abschluss eines Kreditvertrags.
- Dies könnte Indiz für eine verdeckte Vermittlungsprovision sein – doch mangels Beweisen blieb es bei der Garantieauslegung.
Ergebnis: Die Klage auf Rückzahlung der Provision wurde abgewiesen, da der Vertrag als Garantievertrag einzuordnen war und der Erfolg (Finanzierung) eingetreten ist.