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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 21.10.1987 - IV a ZR 103/86

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet über die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch eines Finanzmaklers bei Maklerwerkverträgen. Kernfrage ist, ob der Maklerlohn nur bei erfolgreichem Zustandekommen des Hauptvertrags (§ 652 BGB) oder bereits für die Tätigkeit als solche (Werkvertragsgrundsätze) geschuldet wird. Das Gericht betont die Bedeutung der Vertragsauslegung und stellt klar, dass bei Abweichungen des Hauptvertrags vom vereinbarten Inhalt nur ausnahmsweise (bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit) ein Provisionsanspruch besteht. Zudem werden Gewährleistungsansprüche bei Schlechterfüllung thematisiert.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Finanzmakler, der Provision für die Vermittlung eines Darlehensvertrags fordert.
  • Beklagter: Auftraggeber, der die Zahlung der Provision verweigert, weil der abgeschlossene Darlehensvertrag nicht den vereinbarten Bedingungen (z. B. Auszahlungskurs von 90 % statt 89,5 %) entspricht.
  • Rechtsgrundlage: Maklerwerkvertrag (Kombination aus Makler- und Werkvertragselementen) sowie § 652 BGB (Maklerlohn nur bei Zustandekommen des Hauptvertrags).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provisionsanspruch: Der Makler hat nur dann Anspruch auf Provision, wenn der Hauptvertrag genau so zustande kommt, wie im Maklervertrag vereinbart (§ 652 BGB). Bei inhaltlichen Abweichungen (z. B. niedrigerer Auszahlungskurs) entsteht kein Anspruch, es sei denn, der abgeschlossene Vertrag ist wirtschaftlich gleichwertig.
    • Beispiel: Ein Unterschied von 0,5 % beim Auszahlungskurs (90 % vs. 89,5 %) ist nicht automatisch unerheblich und muss im Einzelfall geprüft werden.
  2. Vertragsauslegung: Ob der Makler nur einen Konsensualvertrag (Anrecht auf Darlehensauszahlung) oder einen Realvertrag (tatsächliche Auszahlung des Darlehens) herbeiführen musste, ist durch tatrichterliche Auslegung zu klären.
  3. Gewährleistung: Bei Maklerwerkverträgen finden Werkvertragsregeln (§§ 633–635 BGB) Anwendung, wenn die Vergütung nicht von § 652 BGB abhängt. Bei Schlechterfüllung (z. B. Nichtbeschaffung einer vereinbarten Bürgschaft) kann der Auftraggeber Wandlung, Minderung oder Schadensersatz verlangen.
  4. Beweislast: Der Makler muss darlegen, dass der Auftraggeber die Provision ohne Rechtsgrund erhalten hat (z. B. nach § 814 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Grundsatz: Der Provisionsanspruch des Maklers setzt voraus, dass der genau vereinbarte Hauptvertrag zustande kommt. Dies gilt insbesondere für Finanzmakler, die Darlehen vermitteln.
  • Ausnahme: Nur bei wirtschaftlicher Identität (z. B. wenn der Kunde durch den abgeschlossenen Vertrag den gleichen finanziellen Vorteil erzielt) kann eine Provision gerechtfertigt sein.
  • Vertragstypologie:
  • Maklerdienstvertrag: Makler schuldet nur Tätigkeit, Provision nur bei Erfolg (§ 652 BGB).
  • Maklerwerkvertrag: Makler schuldet einen Erfolg (z. B. Abschluss eines bestimmten Vertrags). Hier können Werkvertragsregeln (Gewährleistung) anwendbar sein.
  • Praktische Konsequenz: Der Tatrichter muss im Einzelfall prüfen, ob der Makler nur die Vermittlung oder auch die Beschaffung von Sicherheiten (z. B. Bürgschaften) schuldete. Bei Verletzung dieser Pflichten haften die Werkvertragsregeln.

Hinweis: Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Vertragsgestaltung und die Notwendigkeit einer präzisen Auslegung, um zu klären, ob der Maklerlohn vom Erfolg abhängt oder als Werklohn geschuldet wird.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Finanzmaklers nur bei Zustandekommen des Hauptvertrags nach § 652 BGB – Abweichungen nur bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit. Maklerdienst- und Maklerwerkverträge erfordern Vertragsauslegung. Unterschiedliche Vergütungsregelungen möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung Maklerdienstvertrag / Maklerwerkvertrag
Finanzierungsvermittlung
FUNDSTELLE
NORM
§ 652 BGB
§ 635 BGB
§ 634 BGB
§ 634 Abs. 2 BGB
§ 633 BGB
§ 607 Abs. 1 BGB
§ 814 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.10.1987
AKTENZEICHEN
IV a ZR 103/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.02.2019