Vorinstanz LAG Düsseldorf (Köln)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine vertraglich vereinbarte Anrechnung vorheriger Betriebszugehörigkeit mit Versorgungszusage auf die aktuelle Betriebszugehörigkeit die Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG begründen kann, was wiederum den Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG auslöst.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt die Anerkennung seiner Betriebszugehörigkeit aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis (mit Versorgungszusage) für die Unverfallbarkeit seiner betrieblichen Altersversorgung im aktuellen Arbeitsverhältnis. Grundlage sind § 1 Abs. 1 BetrAVG (Unverfallbarkeit) und § 7 Abs. 2 BetrAVG (Insolvenzschutz).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass vertraglich angerechnete Betriebszugehörigkeit aus einem früheren Arbeitsverhältnis mit Versorgungszusage für die Berechnung der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG zählt. Damit wird auch der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG ausgelöst.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweck der Unverfallbarkeit: Schutz langjähriger Betriebstreue (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) und Vertrauensschutz des AN in die Versorgung.
- Betriebszugehörigkeit: Der Begriff ist nicht auf die aktuelle Beschäftigungszeit beim zusagenden Arbeitgeber beschränkt. Vertragliche Anrechnungen (z. B. zur Wahrung von Versorgungsansprüchen) können die Betriebszugehörigkeit verlängern.
- Rechtliche Einordnung: Die Unverfallbarkeit knüpft an die Betriebstreue an – diese darf nach 20 Jahren (bzw. gesetzlich 15 Jahren) nicht entschädigungslos entfallen. Die Anrechnung vorheriger Zeiten dient diesem Schutzgedanken.
Kernaussage: Vertragliche Anrechnungen von Betriebszugehörigkeit mit Versorgungszusage sind für die Unverfallbarkeit und den Insolvenzschutz betrieblicher Altersversorgung relevant.