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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 03.08.1978 - 3 AZR 19/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LAG Düsseldorf (Köln)

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine vertraglich vereinbarte Anrechnung vorheriger Betriebszugehörigkeit mit Versorgungszusage auf die aktuelle Betriebszugehörigkeit die Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 BetrAVG begründen kann, was wiederum den Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG auslöst.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) begehrt die Anerkennung seiner Betriebszugehörigkeit aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis (mit Versorgungszusage) für die Unverfallbarkeit seiner betrieblichen Altersversorgung im aktuellen Arbeitsverhältnis. Grundlage sind § 1 Abs. 1 BetrAVG (Unverfallbarkeit) und § 7 Abs. 2 BetrAVG (Insolvenzschutz).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass vertraglich angerechnete Betriebszugehörigkeit aus einem früheren Arbeitsverhältnis mit Versorgungszusage für die Berechnung der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG zählt. Damit wird auch der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 2 BetrAVG ausgelöst.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck der Unverfallbarkeit: Schutz langjähriger Betriebstreue (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) und Vertrauensschutz des AN in die Versorgung.
  • Betriebszugehörigkeit: Der Begriff ist nicht auf die aktuelle Beschäftigungszeit beim zusagenden Arbeitgeber beschränkt. Vertragliche Anrechnungen (z. B. zur Wahrung von Versorgungsansprüchen) können die Betriebszugehörigkeit verlängern.
  • Rechtliche Einordnung: Die Unverfallbarkeit knüpft an die Betriebstreue an – diese darf nach 20 Jahren (bzw. gesetzlich 15 Jahren) nicht entschädigungslos entfallen. Die Anrechnung vorheriger Zeiten dient diesem Schutzgedanken.

Kernaussage: Vertragliche Anrechnungen von Betriebszugehörigkeit mit Versorgungszusage sind für die Unverfallbarkeit und den Insolvenzschutz betrieblicher Altersversorgung relevant.

KI INHALT
Versorgungsanwartschaften sind insolvenzgeschützt, wenn sie nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit unverfallbar sind. Vertragliche Anrechnung vorheriger Arbeitszeiten zählt für die Unverfallbarkeit und den Insolvenzschutz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
betriebliche Altersversorgung
Sinn und Zweck der Unverfallbarkeit
FUNDSTELLE
BAGE 31, 45
RdA 78, 404
BB 78, 1571
BB 78, 1681 m. Anm. Bennewitz/Borngräber
DB 78, 2127
DB 78, 2420 m. Anm. Höfer/Abt
NJW 79, 446
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung, Entscheidung 28
SAE 79, 183 m. Anm. Doetsch
AuR 79, 155
EzA Nr. 1 zu § 7 BetrAVG
BetrAV 78, 244
BetrAV 79, 3 m. Anm. Höfer, Abt
VersR 79, 337
ArbGeb 79, 656
BlfSt. 79, 105
BetrR 79, 401
Quelle 80, 173
AP § 7 Nr. 1 BetrAVG m. Anm. H. Weitnauer
NORM
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
§ 2 BetrAVG
§ 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG
§ 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG
§ 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG
§ 7 Abs. 3 BetrAVG
§ 7 Abs. 4 BetrAVG
§ 7 Abs. 5 BetrAVG
§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.08.1978
AKTENZEICHEN
3 AZR 19/77
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
08.06.2021