Vorinstanz ArbG Berlin, 21.04.1994 - 63 Ca 31790/93 -; nachgehend BAG, 09.03.1995 - 2 AZN 57/95 -; BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 282/95
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin entschied, dass eine fristgerechte Kündigung eines Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt ist, wenn dieser trotz endgültiger Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber und trotz Abmahnungen den Urlaub antritt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die Feststellung, dass eine Kündigung des Arbeitnehmers (AN) sozial gerechtfertigt ist, weil dieser trotz endgültiger Ablehnung des Erholungsurlaubs und trotz vorheriger Abmahnungen den Urlaub antrat. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen die Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin entschied, dass in einem solchen Fall eine fristgerechte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass das eigenmächtige Antreten des Urlaubs trotz klarer Ablehnung durch den Arbeitgeber und trotz Abmahnungen eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Eine solche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten rechtfertigt in der Regel eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung, da sie das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig stört. Die Kündigung ist daher sozial gerechtfertigt im Sinne des KSchG.