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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 05.12.1994 - 9 Sa 92/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Berlin, 21.04.1994 - 63 Ca 31790/93 -; nachgehend BAG, 09.03.1995 - 2 AZN 57/95 -; BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 282/95

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin entschied, dass eine fristgerechte Kündigung eines Arbeitnehmers sozial gerechtfertigt ist, wenn dieser trotz endgültiger Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber und trotz Abmahnungen den Urlaub antritt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) begehrt die Feststellung, dass eine Kündigung des Arbeitnehmers (AN) sozial gerechtfertigt ist, weil dieser trotz endgültiger Ablehnung des Erholungsurlaubs und trotz vorheriger Abmahnungen den Urlaub antrat. Der Arbeitnehmer wehrt sich gegen die Kündigung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin entschied, dass in einem solchen Fall eine fristgerechte Kündigung nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass das eigenmächtige Antreten des Urlaubs trotz klarer Ablehnung durch den Arbeitgeber und trotz Abmahnungen eine schwere Pflichtverletzung darstellt. Eine solche Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten rechtfertigt in der Regel eine ordentliche (fristgerechte) Kündigung, da sie das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig stört. Die Kündigung ist daher sozial gerechtfertigt im Sinne des KSchG.

KI INHALT
Lehnt der Arbeitgeber Urlaub ab und tritt der Arbeitnehmer trotzdem an, ist eine fristgerechte Kündigung sozial gerechtfertigt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
n. rkr.
Selbstbeurlaubung
verhaltensbedingte Kündigung
NORM
§ 1 Abs. 2 KStG
§ 611 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.12.1994
AKTENZEICHEN
9 Sa 92/94
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:1994:1205.9SA92.94.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
26.04.2021