Berufungsentscheidung OLG Düsseldorf, 28.11.1997
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal entschied, dass die einvernehmliche Beendigung der Tätigkeit eines Handelsvertreters (HV) in einem Teilgebiet und die Fortsetzung des Vertrags in einem Restgebiet keinen Verzicht auf den Buchauszug oder auf Provisionsansprüche aus diesem Gebiet darstellen. Das Gericht begründete dies damit, dass die bloße Verkleinerung des Vertreterbezirks nicht als Verzicht auf verdiente Provisionen oder das Recht auf Prüfung der Abrechnung (Buchauszug) ausgelegt werden kann.
Zusammenfassung im Detail:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Unternehmer (Vertragspartner aus dem Handelsvertretervertrag, HVV) die Erteilung eines Buchauszugs sowie die Zahlung ausstehender Provisionen für das Teilgebiet, in dem die Tätigkeit einvernehmlich beendet wurde. Der Unternehmer könnte sich möglicherweise darauf berufen, dass der HV durch die einvernehmliche Reduzierung des Gebiets auf diese Ansprüche verzichtet habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Wuppertal hat entschieden, dass die einvernehmliche Beendigung der Tätigkeit in einem Teilgebiet keinen Verzicht des HV auf:
- den Buchauszug (zur Prüfung der Provisionsabrechnung) oder
- Provisionsansprüche aus diesem Gebiet darstellt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die bloße Verkleinerung des Vertreterbezirks nicht als Verzicht auf bereits verdiente Provisionen oder das Recht auf Überprüfung der Abrechnung (Buchauszug) gewertet werden kann. Der Buchauszug dient gerade dazu, die korrekte Abrechnung der Provisionen zu überprüfen – dieses Recht bleibt auch bei einer teilweise Beendigung der Tätigkeit bestehen. Ein Verzicht auf diese Rechte müsste daher ausdrücklich erklärt werden und kann nicht stillschweigend aus der Vertragsanpassung abgeleitet werden.